Rn 6

Nach II bedarf die Zustimmung nicht der Form, die für das zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäft vorgeschrieben ist. Der BGH nimmt eine teleologische Reduktion wie bei der Vollmacht (s § 167 Rn 11 ff) nicht vor (BGH NJW 04, 2382, 2383; BGHZ 125, 218, 220 ff). Die unterschiedliche Behandlung von Vollmacht und Zustimmung erscheint jedoch problematisch, wenn die Einwilligung das formbedürftige Rechtsgeschäft vorweg nimmt. Dagegen bleibt es im Falle einer widerruflichen Einwilligung und der Genehmigung grds bei dem Grundsatz der Formfreiheit (BGH NJW 98, 1482, 1484 [BGH 23.01.1998 - V ZR 272/96]; Bork Rz 1702). Gesetzliche Ausnahmen von dem Grundsatz der Formfreiheit ergeben sich aus den §§ 1516 I 2, 1517 I 2, 2120 2, 2291 II; 71 II ZVG.

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