Gesetzestext

 

(1) 1Zur Wirksamkeit eines Vertrags, durch den ein gemeinschaftlicher Abkömmling einem der Ehegatten gegenüber für den Fall, dass die Ehe durch dessen Tod aufgelöst wird, auf seinen Anteil am Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft verzichtet oder durch den ein solcher Verzicht aufgehoben wird, ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich. 2Für die Zustimmung gilt die Vorschrift des § 1516 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

(2) Die für den Erbverzicht geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.

 

Rn 1

Auch zur Wirksamkeit eines Vertrags, durch den ein gemeinschaftlicher Abkömmling gegenüber einem Ehegatten auf seinen Anteil am Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft verzichtet bzw. durch den umgekehrt ein solcher Verzicht aufgehoben wird, ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich. Die Zustimmung bedarf der notariellen Beurkundung und ist unwiderruflich (vgl § 1517 iVm § 1516 II S 2 und S 3).

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