Gesetzestext

 

(1) Zur Wirksamkeit der in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen eines Ehegatten ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich.

(2) 1Die Zustimmung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. 2Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. 3Die Zustimmung ist unwiderruflich.

(3) Die Ehegatten können die in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen auch in einem gemeinschaftlichen Testament treffen.

 

Rn 1

Die Wirksamkeit der in den §§ 1511–1515 bezeichneten Verfügungen eines Ehegatten ist abhängig von der Zustimmung des anderen Ehegatten. Sollten die Eheleute derartige Pläne haben, so bietet sich an, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten, III. Die Zustimmung nach § 1516 I ist höchstpersönlicher Natur, dh kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Sie bedarf nach II der notariellen Beurkundung und ist nicht widerruflich.

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