Rn 9

Hiermit sind alle staatlichen (vgl Art 2 I, also nicht kirchliche) Statusverfahren gemeint, die eine faktische Trennung der Ehegatten wie auch immer formalisieren. Auch eine einvernehmliche Scheidung vor einem italienischen Standesbeamten (EuGH FamRZ 23, 21 mAnm Dutta FamRZ 23, 16; Anm Dimmler FamRB 23, 4) oder einem spanischen Notar ist darunter zu verstehen (zu weiteren Staaten vgl Antomo FF 22, 197 [198f]). Erfasst werden somit die Trennung von Tisch und Bett, die Ehescheidung (§ 1564 BGB), die Ungültigkeitserklärung einer Ehe (in Deutschland die Eheaufhebung gem §§ 1313 ff BGB), auch nach dem Tod eines oder beider Ehegatten (EuGH FamRZ 16, 1997; Anm Hilbig-Lugani IPRax 17, 556; Anm Dimmler FamRB 17, 83; aA die bislang hM in Deutschland hinsichtlich der Eheaufhebung nach dem Tod, §§ 1319 f, vgl Hau FamRZ 99, 484, 485; s.a. Hilbig-Lugani IPRax 17, 556), nicht aber die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe nach § 121 Nr 3 FamFG (vgl eingehender Sternal/Dimmler § 98 Rz 5). Nicht erfasst sind einerseits insb die Eheschließung und die Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens, andererseits die Scheidungsfolgen und Fragen des Scheidungsverschuldens (Borrás-Bericht, ABl EG 1998 C 221 S 35; aA NK-BGB/Gruber Art 1 Rz 17).

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