Gesetzestext

 

Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten.

 

Rn 1

Die persönliche Errichtung eines Testaments ist in § 2064 zwingend vorgeschrieben, um die freie Willensentschließung des Erblassers zu sichern. Die Vorschrift schließt die rechtsgeschäftliche (BayObLG FamRZ 90, 441) wie gesetzliche (vgl auch §§ 1825, 2229) Vertretung des Erblassers aus, sei es im Willen, sei es in der Erklärung (BGH NJW 55, 100 [BGH 18.11.1954 - IV ZR 152/54]). Das von einem Vertreter errichtete Testament ist nichtig (formelle Höchstpersönlichkeit). Genehmigung ist nicht möglich. Davon abzugrenzen ist die bloße Beratung durch einen Notar oder Rechtsanwalt bei Letztentscheidung durch den Erblasser.

 

Rn 2

Auch der Widerruf eines Testaments durch Testament (§§ 2254, 2258) unterliegt dem Gebot der formellen Höchstpersönlichkeit. Die Rückgabe eines Testaments nach § 2256 muss an den Erblasser persönlich erfolgen. Jedoch kann der Erblasser, der sich zum Widerruf eines Testaments entschlossen hat, einen Dritten mit der Vernichtung der Urkunde beauftragen, vgl § 2255.

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