Gesetzestext

 

Der Widerruf erfolgt durch Testament.

 

Rn 1

Die Vorschrift betrifft den Widerruf letztwilliger Verfügungen durch ein später errichtetes Testament. Dieses braucht nur den Willen des Erblassers zum Ausdruck zu bringen, ein früheres Testament zu widerrufen, kann darüber hinaus aber auch weitere Verfügungen enthalten. Der Widerruf kann sich auf das gesamte frühere Testament oder auf einzelne Bestimmungen daraus beziehen. Zulässig ist auch ein bedingter Widerruf, wenn etwa das Verhalten des Erben durch eine Verwirkungsklausel gesteuert werden soll.

 

Rn 2

Der Widerruf durch Testament muss eine der gesetzlich vorgesehenen Formen wahren, jedoch nicht notwendig die des zu widerrufenden Testaments (vgl Köln OLGZ 68, 325). Insofern sind die verschiedenen Testamentsformen einander gleichwertig. Erfolgt der Widerruf durch Nottestament, kann die Wirkung zeitlich beschränkt sein (§ 2252).

 

Rn 3

Der Widerruf gem § 2254 muss nicht ausdrücklich erklärt sein (Staud/Baumann Rz 12). Es genügt, wenn er sich im Wege der Auslegung oder Umdeutung aus einem ganz oder teilweise widersprechenden späteren Testament nach § 2258 entnehmen lässt (BayObLGZ 65, 91; 56, 385; Hamm MDR 71, 137). Ist ein Widerrufsvermerk als ›Nachtrag‹ oder zeitlich später auf die Rückseite des Testaments gesetzt, muss seine Reichweite entspr durch Auslegung ermittelt werden (BayObLG FamRZ 90, 319). In einem etwa auf Testamentsurkunde oder Hinterlegungsschein angebrachten Vermerk ›Testament ungültig‹ oä kann jedenfalls nur ein wirksamer Widerruf liegen, wenn der Vermerk seinerseits den Erfordernissen des § 2247 entspricht, also eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist (LG München I FamRZ 98, 1624). In einem Prozessvergleich kann der Widerruf nicht erklärt werden (BGH FamRZ 60, 30). Ein ungültiges Widerrufstestament hat keine Wirkung.

 

Rn 4

Auch das Widerrufstestament kann nach §§ 22542256, 2258 widerrufen werden; die Rechtsfolge ergibt sich aus § 2257. Es unterliegt auch der Anfechtung gem §§ 2078 ff.

 

Rn 5

Für den Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten bestehen Sonderregelungen in §§ 2271u 2296 (vgl BGH NJW 87, 902 [BGH 15.12.1986 - II ZR 18/86]).

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