Gesetzestext

 

(1) Ein nach § 2249, § 2250 oder § 2251 errichtetes Testament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt.

(2) Beginn und Lauf der Frist sind gehemmt, solange der Erblasser außerstande ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten.

(3) Tritt im Falle des § 2251 der Erblasser vor dem Ablauf der Frist eine neue Seereise an, so wird die Frist mit der Wirkung unterbrochen, dass nach Beendigung der neuen Reise die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.

(4) Wird der Erblasser nach dem Ablauf der Frist für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so behält das Testament seine Kraft, wenn die Frist zu der Zeit, zu welcher der Erblasser nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, noch nicht verstrichen war.

 

Rn 1

Die Wirksamkeit eines Nottestaments ist zeitlich beschränkt. Gem I wird ein Nottestament mit Rücksicht auf seinen nur vorläufigen Charakter in drei Monaten nach Errichtung unwirksam, wenn der Erblasser dann noch lebt und zur Errichtung eines Testaments vor einem Notar in der Lage ist. Die Unwirksamkeit tritt rückwirkend ein; das unwirksam gewordene Nottestament behält auch nicht die Wirkung eines Widerrufs (§§ 2254, 2258). Erfüllt das Nottestament ausnahmsweise die Voraussetzungen eines eigenhändigen Testaments (§ 2247), dann bleibt es auch nach Fristablauf wirksam, kann aber uU angefochten werden, wenn der Erblasser nur ein zeitlich begrenzt gültiges Nottestament errichten wollte (MüKo/Sticherling Rz 8; vgl RGZ 104, 322).

 

Rn 2

Beginn und Lauf der Frist sind gehemmt bei fortdauernder oder wiedereinsetzender Absperrung, sonstiger Unmöglichkeit, einen Notar zu erreichen oder durch Testierunfähigkeit (II). Die Beweislast trifft denjenigen, der sich auf die fortdauernde Wirksamkeit des Testaments beruft. Wer sich auf die Unwirksamkeit des Testaments infolge Fristablaufs beruft, muss ggf beweisen, dass der Erblasser die Frist überlebte. Für Seetestamente gem § 2251 ermöglicht die Sonderregelung des III eine Unterbrechung der Frist. Zum Fristablauf an Feiertagen vgl Gottwald ZEV 06, 296.

 

Rn 3

Bei Todeserklärung des Erblassers nach Fristablauf erklärt IV den gem §§ 9 I und 44 VerschG vermuteten Todeszeitpunkt für unmaßgeblich für die Gültigkeit des Testaments. Auch wenn aus dem vermuteten Todestag zu schließen wäre, dass der Erblasser nach Fristablauf noch lebte, soll das Testament in Kraft bleiben, wenn die Frist zu dem spätesten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war, an dem der Erblasser den vorhandenen Nachrichten zufolge noch am Leben war (Staud/Baumann Rz 9).

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