Nachträgliche Änderungen im Testament und Wirksamkeit

Die nachträgliche Ergänzung eines weiteren Erben in einem handschriftlichen Testament macht dieses nicht unwirksam. Hier wurde als weiterer Erbe ein Enkelkind nach seiner Geburt hinzugefügt und schmälerte das Pflichtteil der enterbten Tochter.

Für die Errichtung eines Testamentes gelten gewisse Formvorschriften. Wird das Testament nicht notariell beurkundet, hat der Erblasser z.B. die Möglichkeit, dieses nach § 2247 Abs. 1 BGB eigenhändig zu schreiben und zu unterschreiben. Das OLG Brandenburg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein solches handschriftliches Testament nachträglich geändert werden darf.

Tochter hielt erweitertes Testament für unwirksam

In dem Fall hatte die Erblasserin in dem handschriftlichen Testament zunächst zwei Enkel als Erben eingesetzt. Als jedoch nach der Errichtung des Testamentes ein weiterer Enkel hinzukam, fügte sie diesen in ihrem Testament noch nachträglich ein.

Die enterbte Tochter war der Auffassung, dass diese nachträgliche Ergänzung zu einer Unwirksamkeit des Testamentes führen würde. Sie meinte, dass ihre Mutter durch die Ergänzung des dritten Enkel neu verfügt hätte und diese neue Verfügung auch gesondert hätte unterschreiben müssen. Dieser Einschätzung der enterbten Tochter schloss sich das OLG nicht an; es hielt das Testament trotz der nachträglichen Hinzufügung eines weiteren Erben nach dessen Geburt für formwirksam.

Testament muss nicht in einem Zug errichtet werden

Die zeitliche Reihenfolge, in welcher die einzelnen Bestandteile eines Testamentes einschließlich der Unterschrift vom Erblasser niedergeschrieben werden, spielt keine Rolle. Der Erblasser kann auch erst seine Unterschrift leisten und später noch einen Text hinzufügen. Wichtig ist, dass die Unterschrift unterhalb des sonstigen Testamentstexts steht

Entscheidend für die Formwirksamkeit ist nur, dass die Unterschrift des Erblassers die gesamten Erklärungen in dem Testament abdeckt. Der Erblasser darf also beispielsweise nicht unter seiner Unterschrift noch zusätzlichen Text einfügen. Nimmt er aber Modifizierungen im vorhandenen Text vor, die sich in den gesamten Text der Erklärung einfügen und durch die darunter befindliche Unterschrift gedeckt werden, dann ändert dies nichts daran, dass das handschriftliche Testament formwirksam errichtet wurde.

Die enterbte Tochter hatte also mit ihrem Begehren keinen Erfolg. Die von der Erblasserin im Testament eingesetzten drei Enkel wurden vom Gericht als rechtmäßige Erben bestätigt.

(OLG Brandenburg, Urteil v. 31.05.2021, 3 W 53/21).

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Hintergrund: Unterschrift unter dem Testament

Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten (§ 2247 Abs. 1 BGB). Die zwingend erforderliche Unterschrift muss grundsätzlich am Schluss des Textes stehen; Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Identifikation des Erblassers zu ermöglichen, zu dokumentieren, dass der Erblasser sich zu dem über der Unterschrift befindlichen Text bekennt, sowie den Urkundentext räumlich abzuschließen und damit vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen zu sichern (vgl. BayObLGZ 2004, 215/217; OLG München NJW-RR 2011, 156). 

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