Gesetzestext

 

Wer sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet, kann ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen nach § 2250 Abs. 3 errichten.

 

Rn 1

Das Seetestament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen wird nach § 2250 III errichtet. Seine Wirksamkeit ist zeitlich beschränkt (§ 2252). Der Erblasser muss sich auf einer Seereise befinden, sei es als Besatzungsmitglied oder Passagier; eine Notlage ist (der inzwischen amtlichen Überschrift zum Trotz) nicht erforderlich. Das Seetestament steht auch Ausländern offen. ›Seereise‹ ist auch die Einsatzfahrt eines Kriegsschiffes, die Fahrt in Küstengewässern sowie der Aufenthalt in einem ausländischen Hafen, solange der Erblasser an Bord ist. Ausgeschlossen sind kurze Sport- und Vergnügungs- oder Fischereifahrten. Das Schiff muss sich außerhalb eines inländischen Hafens befinden; andernfalls kommen nur die sonstigen Testamentsformen in Betracht (bei Quarantäne vgl besonders § 2250 I).

 

Rn 2

Es muss sich um ein deutsches Schiff handeln; dies beurteilt sich nach dem FlaggenrechtsG vom 8.2.51 (BGBl 79). Auf die Eintragung im Schiffsregister kommt es nicht an. Erfasst sind alle Schiffsarten, also See- wie Binnenschiffe, ebenso Boote. Eine Anwendung der Vorschrift auf Flugzeuge wird von der hM richtigerweise abgelehnt (Grüneberg/Weidlich Rz 2; aM RGRK/Kregel Rz 4); für das ursprünglich verwendete Wort ›Fahrzeug‹ wurde im TestG bewusst der speziellere Ausdruck ›Schiff‹ gewählt (Staud/Baumann Rz 1).

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