Gesetzestext

 

(1) 1Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. 2Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen. 3Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu beurkundenden Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wird; die Vorschriften der §§ 7 und 27 des Beurkundungsgesetzes gelten entsprechend. 4Für die Errichtung gelten die Vorschriften der §§ 2232, 2233 sowie die Vorschriften der §§ 2, 4, 5 Abs. 1, §§ 6 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3, §§ 16, 17, 23, 24, 26 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 2, §§ 27, 28, 30, 32, 34, 35 des Beurkundungsgesetzes; der Bürgermeister tritt an die Stelle des Notars. 5Die Niederschrift muss auch von den Zeugen unterschrieben werden. 6Vermag der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Bürgermeisters seinen Namen nicht zu schreiben, so wird die Unterschrift des Erblassers durch die Feststellung dieser Angabe oder Überzeugung in der Niederschrift ersetzt.

(2) 1Die Besorgnis, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht mehr möglich sein werde, soll in der Niederschrift festgestellt werden. 2Der Gültigkeit des Testaments steht nicht entgegen, dass die Besorgnis nicht begründet war.

(3) 1Der Bürgermeister soll den Erblasser darauf hinweisen, dass das Testament seine Gültigkeit verliert, wenn der Erblasser den Ablauf der in § 2252 Abs. 1, 2 vorgesehenen Frist überlebt. 2Er soll in der Niederschrift feststellen, dass dieser Hinweis gegeben ist.

(4) (weggefallen)

(5) 1Das Testament kann auch vor demjenigen errichtet werden, der nach den gesetzlichen Vorschriften zur Vertretung des Bürgermeisters befugt ist. 2Der Vertreter soll in der Niederschrift angeben, worauf sich seine Vertretungsbefugnis stützt.

(6) Sind bei Abfassung der Niederschrift über die Errichtung des in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Testaments Formfehler unterlaufen, ist aber dennoch mit Sicherheit anzunehmen, dass das Testament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthält, so steht der Formverstoß der Wirksamkeit der Beurkundung nicht entgegen.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

In bestimmten Notfällen kann ein Testament vor dem Bürgermeister als Urkundsperson errichtet werden. Dieses Testament steht einem öffentlichen gleich, hat aber nur zeitlich beschränkte Gültigkeit (§ 2252). Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können sich dieser Testamentsform ggf bedienen, um ein gemeinschaftliches Testament zu errichten (§§ 2265, 2266; § 10 IV LPartG). Einen Noterbvertrag kennt das BGB nicht (vgl § 2276).

B. Tatbestand.

I. Voraussetzungen.

 

Rn 2

I erfordert die Besorgnis, dass der Erblasser versterben werde, bevor ihm möglich ist, vor einem Notar zu testieren. Gleiches gilt, wenn der Eintritt einer bis zum Tod fortdauernden Testierunfähigkeit des Erblassers zu besorgen ist (BGHZ 3, 377). Die Vorschrift findet auch Anwendung, wenn ein Notar zwar erreichbar ist, aber an der Testamentserrichtung nicht mitwirken will (Soergel/Deuschl Rz 4). Der Bürgermeister selbst muss die Besorgnis hegen; auf die Vorstellung des Erblassers oder der Zeugen kommt es nicht an. Ob die Besorgnis des Bürgermeisters berechtigt ist, ist dagegen unerheblich (II). Ausnahmsweise ist das Nottestament auch dann gültig, wenn zwar der Bürgermeister nicht von der Notlage ausging, dieselbe aber tatsächlich gegeben war (RGZ 171, 29). Nach § 2250 I kann ein Bürgermeistertestament auch errichtet werden, wenn der Erblasser infolge Abgesperrtseins nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten vor einem Notar testieren kann. Hier kann auch die Form des Dreizeugentestaments (§ 2250) gewählt werden.

II. Mitwirkende Personen.

 

Rn 3

Urkundsperson ist der Bürgermeister des Aufenthaltsorts bzw dessen gesetzlich bestimmter Vertreter (V). Beurkundung außerhalb des Amtsbezirks (Gemeindegebiets) ist unschädlich (I 4 iVm § 2 BeurkG). Der Bürgermeister muss anwesend sein und den letzten Willen des Erblassers selbst entgegennehmen. Daneben sind zwei Zeugen zur Beurkundung hinzuzuziehen (I 2). Wer im Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wird, kann nicht Zeuge sein (I 3); ein Verstoß macht das Testament allerdings nicht in vollem Umfang unwirksam (§§ 7 u 27 BeurkG). IÜ ergeben sich Mitwirkungsverbote aus § 26 BeurkG.

III. Testamentserrichtung.

1. Mitwirkung.

 

Rn 4

Während der Errichtung des Testaments müssen der Bürgermeister und die beiden Zeugen anwesend sein (BGHZ 37, 87; 54, 93). Als erstes muss der Erblasser seinen letzten Willen erklären, und zwar mündlich oder durch anderweitige Verständigung. Die Erklärung wird in eine Niederschrift aufgenommen. Möglich ist auch die Übergabe einer (offenen oder verschlossenen) Schrift mit der Erklärung, dass sie seinen letzten Willen enthalte (I 4; § 2232). Minderjährige können nur durch Übergabe einer offenen Schrift testieren, Lesensunfähige auf diesem Wege gar nicht (§ 2233). Der Bürgermeister muss eine Niederschrift über die Testamentserrichtung fertigen. Sie muss in Anwese...

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