Rn 16

§ 797 III erwähnt die Zuständigkeit für die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, somit Einwendungen nach § 732. Ebenso wie bei den Entscheidungen über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen bei gerichtlichen Urkunden wird die Entscheidung über derartige Einwendungen von dem verwahrenden Gericht gem § 797 I und bei notariellen Urkunden von dem AG getroffen, in dessen Bezirk der verwahrende Notar oder die verwahrende Stelle ihren Amtssitz haben, § 797 II. Das AG ist auch dann zuständig, wenn der in der notariellen Urkunde verbriefte Anspruch, würde er streitig geltend gemacht, unter die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallen würde (St/J/Münzberg Rz 18; Schuschke/Walker/Walker Rz 10).

 

Rn 17

Zuständig für Klagen nach §§ 731, 767, 768 ist das Gericht des inländischen allgemeinen Gerichtsstandes des Schuldners; in Ermangelung eines solchen gilt der besondere Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstandes nach § 23. Diese örtliche Zuständigkeit überlagert bei dinglichen Ansprüchen diejenige des § 24; ausgenommen ist § 800 III (St/J/Münzberg Rz 23). Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 23 ff und § 71 GVG. Für Klagen nach §§ 731, 767, 768 sind iÜ die FamG zuständig, wenn die titulierte Forderung zur Zuständigkeit der FamG gehört (BayObLG NJW-RR 92, 263 [BayObLG 16.07.1991 - AR 1 Z 57/91]), ebenso die Arbeitsgerichte, wenn die titulierte Forderung zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gehört (Schuschke/Walker/Walker Rz 13; zweifelnd für Klagen nach §§ 731, 768 St/J/Münzberg Rz 25). Die in § 797 genannten Zuständigkeiten sind ausschließliche gem § 802. Für Klagen gegen die Vollstreckung aus notariellen Urkunden richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach Art. 2 EuGVO, wenn der Kl seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der EU hat und sich aus § 23 kein Gerichtsstand ergibt (LG Frankfurt II-12 O 92/09 vom 26.3.09).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge