Gesetzestext

 

Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.

 

Rn 1

§ 802 gilt für sämtliche im 8. Buch geregelten Gerichtsstände, somit auch für Arrestverfahren und Verfahren der einstweiligen Verfügung. Die Vorschrift umfasst sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit, desgleichen die funktionelle Zuständigkeit (so für das Verhältnis § 621 II, III aF zu § 767 I BGH NJW 80, 1393, 1394 [BGH 06.02.1980 - IV ARZ 84/79]) und die internationale Zuständigkeit (St/J/Münzberg Rz 1; aA Frankf v 30.6.08 – 19 W 42/08; offengelassen BGH NJW 97, 2245, 2246 [BGH 17.02.1997 - II ZR 343/95]). Europäische Zuständigkeiten gehen vor (vgl BGH NJW 14, 2798, 2799 [BGH 03.04.2014 - IX ZB 88/12]; vgl zB § 767 Rn 31). Soweit ausschließliche Gerichtsstände bestehen, können diese nicht durch Vereinbarung geändert werden; auch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache begründet nach § 40 II 2 eine von § 802 abweichende Zuständigkeit nicht. Ist nur die örtliche Zuständigkeit geregelt, sind Vereinbarungen in den Fällen zulässig, in denen sich die sachliche Zuständigkeit nach dem Streitwert richtet (St/J/Münzberg Rz 1; MüKoZPO/Wolfsteiner Rz 1).

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