Gesetzestext

 

(1) Für Klagen, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklagen ist, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist.

(2) Bei den eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast oder ein Vorkaufsrecht betreffenden Klagen ist die Lage des dienenden oder belasteten Grundstücks entscheidend.

A. Normzweck und dogmatische Einordnung.

 

Rn 1

Der durch § 24 begründete ausschließliche Gerichtsstand ist auf die Annahme des Gesetzgebers zurückzuführen, dass eine richtige Würdigung und sichere Feststellung der Rechtsverhältnisse des Grundeigentums vorzugsweise von dem Richter der belegenen Sache zu erwarten ist (BGH WM 70, 1149, 1150). Dabei spielt im Zeitalter elektronisch geführter Register weniger der Aspekt der örtlichen Nähe des Prozessgerichts zum zuständigen Grundbuchamt eine Rolle als vielmehr der Umstand, dass die Aufklärung der örtlichen Verhältnisse (zB durch Einnahme richterlichen Augenscheins oder Zeugenvernehmung) durch das Gericht der belegenen Sache regelmäßig prozessökonomischer durchgeführt werden kann als durch ein ortsfremdes Gericht.

B. Die Tatbestandsmerkmale des § 24 I im Einzelnen.

I. Anwendbarkeit in Fällen mit Auslandsberührung.

 

Rn 2

Im Anwendungsbereich des Art 22 Nr 1 EuGVVO (= Art 24 Nr 1 EuGVVO in der seit dem 10.1.15 geltenden Fassung) wird § 24 verdrängt. Sofern § 24 nicht ohnehin durch speziellere international-zivilprozessrechtliche Vorschriften ausgeschlossen wird, ist die Vorschrift nicht doppelfunktional in der Weise auszulegen, dass bei Auslandsbelegenheit eines Grundstücks eine ausschließliche internationale Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaates gegeben wäre (BGH NJW 98, 1321). Vielmehr kommt in diesen Fällen, wie zB im Falle des Beklagtenwohnsitzes in Deutschland, durchaus eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in Betracht, da § 24 nur für inlandsbelegene Grundstücke gilt (BGH NJW 98, 1321 [BGH 25.09.1997 - II ZR 113/96])

II. Unbewegliche Sachen.

 

Rn 3

In allen Tatbestandsalternativen des § 24 geht es stets nur um unbewegliche Sachen, womit – dem Normzweck entsprechend – auf das materielle Sachrecht verwiesen wird, so dass unter das Merkmal Grundstücke iSd BGB-Sachenrechts einschl ihrer Bestandteile (§§ 9396 BGB) und grundstücksgleiche Rechte fallen. Grundstücksgleiche Rechte sind zB das Erbbaurecht gem der ErbbauVO, das Bergwerkseigentum nach dem BbergG oder das Jagdrecht nach den Jagdgesetzen.

III. Klage, durch die das Eigentum geltend gemacht wird.

 

Rn 4

Das Merkmal der Klage ist tatbestandlich nicht eingeschränkt und erfasst daher alle Klagearten einschl des zivilprozessualen einstweiligen Rechtsschutzes (vgl Anders/Gehle/Bünnigmann ZPO § 24 Rz 3). Aus dem Begriff des Geltendmachens ergibt sich, dass der Kl lediglich die Rechtsbehauptung aufstellen muss, die Klage betreffe sein Grundstückseigentum oder eine andere Tatbestandsalternative des § 24. Ist dies der Fall und ist eine str Tatsache oder eine Rechtsfrage sowohl für das Eingreifen des § 24 als auch für die Begründetheit der Klage entscheidend, dann gebietet es der Normzweck, die Schlüssigkeitsprüfung bzw die Beweisstation auf die Begründetheitsprüfung zu verlegen und das Eingreifen des § 24 iRd Zulässigkeitsprüfung zu fingieren (Celle VersR 78, 570). Im Begriffskern des Merkmals ›Klage, durch die das Eigentum geltend gemacht wird‹, liegen naturgemäß Klagen, deren Anträge auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Eigentum gerichtet sind. Weitergehend gehören hierzu nach allgM auch jene Klagen, bei denen die Entscheidung über die Eigentümerposition mangels Streitgegenständlichkeit nicht in Rechtskraft erwächst, bei denen die – inzidente – Entscheidung über die Eigentumsposition indes notwendiges Begründungselement für den Klageanspruch ist, da sie Anspruchsvoraussetzung der streitentscheidenden Norm ist (Musielak/Voit/Heinrich § 24 Rz 8). Bsp hierfür sind auf das Eigentum des Kl gestützte Klagen auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB; BGH Beschl v 16.5.19 – V ZB 101/18, Rz 14 – juris), Grundstücksherausgabe (§ 985 BGB), Störungsbeseitigung oder -unterlassung gem § 1004 BGB (München Beschl v 7.1.19 – 34 AR 245/18, Rz 5 – juris; Celle VersR 78, 570), aus dem BGB-Nachbarrecht (§§ 906 ff BGB) oder auch auf Schadensersatz wegen Verletzung des Grundstückseigentums aus § 823 BGB (Anders/Gehle/Bünnigmann ZPO § 24 Rz 4). Demgegenüber fallen unter das Merkmal weder Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis noch solche erbrechtlicher Natur (wie zB die Erbschaftsklage gem § 2018 BGB), nur weil zum Gesellschaftsvermögen bzw zum Nachlass Grundstücke gehören (BGH NJW 57, 1316, 1317). Dies gilt selbst dann, wenn das Gesellschaftsvermögen bzw der Nachlass nur aus einem Grundstück besteht (BGH NJW 57, 1316 [BGH 05.06.1957 - IV ZR 16/57], dort jedoch offengelassen für die ›reine Grundstückspersonalgesellschaft‹). Denn stets geht es bei diesen Klagen weder um eine rechtskräftige Entscheidung über das Grundstückseigentum noch um die Verfolgung eines Anspruchs, zu dessen Anspruchsvoraussetzungen das Grundstückseigentum gehört. Aus dem gleichen Grund unterf...

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