Rn 16

Der nach § 363 FamFG angerufene Notar hat das Teilungsverbot als Auflage zu beachten. Bei einer Auseinandersetzung entgegen des Verbots des Erblassers darf er daher nicht vermittelnd tätig werden, sondern hat das Verfahren nach §§ 363 ff FamFG abzulehnen. Der Miterbe, welcher sich an das Auseinandersetzungsverbot des Erblassers halten will, kann einer Auseinandersetzungsvollstreckung mit einer Drittwiderspruchsklage begegnen (BGH FamRZ 85, 178).

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