Rn 8

Nr 1 führt dazu, dass als AGB auch solche Vertragsbedingungen gelten und den Vorschriften des 2. Abschn unterliegen, die von niemandem gestellt wurden (BGH NJW 99, 2180; Wille VersR 95, 1416). Vertragsbedingungen, die von dritter Seite in den Vertrag eingeführt werden (Drittbedingungen, Heinrichs NJW 95, 157) gelten also nicht nur unter den bei § 305 Rn 7 erläuterten Voraussetzungen, sondern grds immer als AGB, dh auch dann, wenn sie von einer neutralen dritten Person stammen, die dem Verwender nicht zuzurechnen ist. Dies betrifft va Vertragsformulare und von einem neutralen Notar eingeführte Vertragsklauseln. Die sonstigen Voraussetzungen des § 305 müssen vorliegen, die betr Klausel muss also für eine Vielzahl von Verträgen (§ 305 Rn 5) vorformuliert (s § 305 Rn 4) worden sein.

 

Rn 9

Nr 1 greift dagegen nicht ein, wenn die AGB vom Verbraucher selbst oder einer dritten Person in dessen Auftrag in den Vertrag eingeführt wurden oder wenn sie iE ausgehandelt wurden (s § 305 Rn 11). Die Beweislast hierfür trägt der Unternehmer, die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen von Nr 1 muss der Verbraucher beweisen (BGH NJW 08, 2251 [BGH 15.04.2008 - X ZR 126/06]).

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