Rn 1

Das Inventar ist die Aufstellung der beim Erbfall vorhandenen Aktiven und der bei Inventaraufnahme vorhandenen Passiva ergänzt um eine Beschreibung der Nachlassgegenstände. Die Errichtung des Inventars führt nicht etwa zu einer Haftungsbeschränkung, sondern begründet lediglich die Vermutung des § 2009. Für die Errichtung bedarf es der amtlichen Mitwirkung. Die Inventarerrichtung ist nicht Pflicht des Erben, sondern Obliegenheit, die Nichterrichtung kann Nachteile mit sich bringen (§ 1994 Rn 1). Es wird bei dem nach § 343 FamFG zuständigen Nachlassgericht eingereicht. Zur Aufnahme des Inventars kann der Erbe nach § 2002 eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten/Notar zuziehen oder beim örtlich zuständigen Nachlassgericht beantragen, dass das Inventar aufgenommen wird, § 2003. Nach § 2215 muss der Testamentsvollstrecker dem Erben bei der Errichtung, insb bei der Wertermittlung, helfen.

 

Rn 2

Die Vermögensverzeichnisse des § 260, der §§ 2121, 2215 und des § 2314 sind keine Inventare iSd Vorschrift (Hamm MDR 76, 667), diese Verzeichnisse dienen anderen Zwecken.

 

Rn 3

Vom Nachlassgericht kann der Erbe eine Empfangsbestätigung, der Nachlassgläubiger nach § 2010, § 13 FamFG eine Abschrift des Inventars verlangen (RGZ 129, 243).

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