Gesetzestext

 

Ist das Inventar rechtzeitig errichtet worden, so wird im Verhältnis zwischen dem Erben und den Nachlassgläubigern vermutet, dass zur Zeit des Erbfalls weitere Nachlassgegenstände als die angegebenen nicht vorhanden gewesen seien.

A. Vermutung.

 

Rn 1

Die Vermutungswirkung bezieht sich nur auf die Zeit des Erbfalls und ist insoweit eingeschränkt, als sie nur relativ ggü den Nachlassgläubigern gilt (Grüneberg/Weidlich § 2009 Rz 1). Sie erfasst zunächst nur die Aktiva des Nachlasses, nicht aber die Angaben über deren Wert. Die Vermutung hat lediglich negativen Inhalt und bedeutet nicht, dass die im Inventar aufgeführten Gegenstände tatsächlich zum Nachlass gehören.

 

Rn 2

Die Vermutung gilt nicht für Eigengläubiger der Erben (ganz hM Staud/Dobler § 2009 Rz 2; Erbschaftsbesitzer, Nacherben, Erbschaftskäufer und Testamentsvollstrecker; ggü den Miterben gilt sie nur, soweit sie auch Nachlassgläubiger sind (Erman/Horn § 2009 Rz 2).

B. Voraussetzungen.

 

Rn 3

Das Inventar muss unter Beachtung der §§ 2002, 2003 vor Ablauf der Frist des § 1994 I oder freiwillig (§ 1993) errichtet werden. Fehlen Beschreibungen und Wertangaben des § 2021, wird das Inventar nicht unwirksam (MüKo/Küpper § 2009 Rz 2). Bei Unvollständigkeit des Nachlassverzeichnisses nach § 2005 II wird die Vermutung, dass weitere Nachlassgegenstände nicht vorhanden sind, nicht entkräftet (NK-BGB/Odersky § 2009 Rz 2). Bei vorsätzlicher Unvollständigkeit haftet der Erbe allerdings unbeschränkbar.

C. Wirkung der Vermutung.

 

Rn 4

Durch die Vermutung wird dem Erben nicht nur der Nachweis ordentlicher Verwaltung (§ 1978) ggü den Nachlassgläubigern erleichtert und gesichert (Erman/Horn § 2009 Rz 1), sondern auch der Umfang der Herausgabepflicht des Nachlasses in den Fällen der §§ 1973, 1974, 1990, 1992 bis zum Beweis des Gegenteils begrenzt und der Beweis der Nichtzugehörigkeit des Vollstreckungsgegenstandes zum Nachlass erleichtert (Grüneberg/Weidlich § 2009 Rz 3). Nach § 292 ZPO kann der Gläubiger den Gegenbeweis mit allen zulässigen Mitteln gegen die Vermutung als bloße Tatsachenvermutung führen (BayObLGZ 8, 127). Die Bekräftigung des Inventars durch eine eidesstattliche Versicherung des Erben nach § 2006 ist möglich, aber nicht erforderlich, weil auch dadurch der Nachweis der Unvollständigkeit nicht ausgeschlossen wird.

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