Gesetzestext

 

(1) 1Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar. 2Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt.

(2) Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars erforderliche Auskunft zu erteilen.

(3) Das Inventar ist von dem Notar bei dem Nachlassgericht einzureichen.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Der Erbe kann anstelle der ›Hinzuziehung‹ eines Notars nach § 2002 (zu Unterschieden bei der Mitwirkung durch Notare vgl Zimmer ZEV 08, 365) die Aufnahme des Inventars auch dem Notar überlassen. Der Notar kann bei der Errichtung des Inventars Dritte hinzuziehen (Zimmer aaO). Mit dem Antrag kann jedoch ein Miterbe nicht etwa Auskunft von den übrigen Miterben verlangen (Ddorf ZEV 2015, 100).

B. Inventarerrichtung durch den Notar.

 

Rn 2

Der Antrag muss an das Nachlassgericht (§ 344 I FamFG) gerichtet sein, nicht etwa an den Notar.

 

Rn 3

Die Berechtigung zur Stellung des Antrags auf Errichtung des Notars ergibt sich aus § 1994, § 2003 räumt dem Erben allein das Recht ein, den Antrag auf amtliche Aufnahme zu stellen (Ddorf ZEV 15, 100). Antragsberechtigt ist nur der Erbe, nach § 2003 auch ein einzelner Miterbe, selbst wenn er nicht im Besitz des Nachlasses ist. Nicht antragsbefugt sind die Nachlassgläubiger (MüKo/Küpper § 2003 Rz 2), wie Pflichtteils- oder Auflagenberechtigter und Vermächtnisnehmer.

 

Rn 4

Die Antragstellung eines Miterben für alle wahrt die Inventarfrist, § 2063 I.

 

Rn 5

Zuständig ist das Nachlassgericht nach §§ 344 I FamFG.

Das örtlich zuständige Nachlassgericht hat bei der Auswahl des Notars ein Auswahlermessen und ist nicht an die Vorschläge des Antragstellers gebunden; die Bestimmung des Notars ist nicht durch Beschwerde angreifbar (Ddorf NotBZ 20, 55 [OLG Düsseldorf 24.05.2019 - 3 Wx 102/19]). Der Notar übt dabei keine Tätigkeit nach dem BeurkG aus, sondern wird allein iWd Amtshilfe tätig (Preuß DNotZ 13, 740). Beschwerden wegen Untätigkeit des Notars oder fehlender Sorgfalt sind an das Nachlassgericht zu richten und nicht etwa nach § 15 BNotO an die Dienstaufsicht des Notars. Gleichwohl übt das Nachlassgericht keine Dienstaufsicht über den Notar aus, dieser ist auch hier nach § 1 BNotO nicht an Weisungen gebunden, sondern unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes.

 

Rn 6

Zur Form des Inventars enthält das BGB keine Vorschriften. Da die Verantwortung für die Errichtung des Inventars beim Notar liegt, muss der Erbe nicht unterschreiben (Soergel/Wies § 2003 Rz 4).

 

Rn 7

Die Mitwirkungspflicht des Erben erschöpft sich in der bloßen Auskunft, II. Ein Verstoß führt zur unbeschränkten Haftung nach § 2005 I 2 (KG OLGE 14, 293).

 

Rn 8

Nach III hat der aufnehmende Notar das Inventar beim Nachlassgericht einzureichen, womit das Inventar iSd § 1993 errichtet ist.

 

Rn 9

Die Kosten der Inventarerrichtung nach § 115 GNotKG, KV Nr 23500, 12412 GNotKG sind auch hier Nachlassverbindlichkeiten (§ 24 Nr 4 GNotKG).

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