Gesetzestext

 

(1) Die Errichtung des Inventars durch einen Miterben kommt auch den übrigen Erben zustatten, soweit nicht ihre Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt ist.

(2) Ein Miterbe kann sich den übrigen Erben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den anderen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Inventarerrichtung bestimmt sich nach den §§ 1993–2013. Für die Erbengemeinschaft werden diese Vorschriften in der Weise ergänzt, dass die unnötige Errichtung mehrerer Inventare durch alle Miterben vermieden wird.

B. Inventarerrichtung (Abs 1).

 

Rn 2

Erstreckt sich die Inventarerrichtung eines Miterben nicht allein auf seinen Erbteil, sind die Nachlassgläubiger hinreichend geschützt. Sofern noch keine unbeschränkte Haftung eingetreten ist, wirkt daher dieses Inventar auch für den oder die Miterben. Die Erklärung nach § 2004 ist daher nicht erforderlich (Grüneberg/Weidlich § 2063 Rz 1). Die eidesstattliche Versicherung nach §§ 2006, 260 II kommt für sie nicht in Betracht (RGZ 129, 246), da es gleichwohl eine fremde Erklärung ist (str vgl Zimmer ZEV 2008, 265).

 

Rn 3

Nach der Aufforderung zur Inventarerrichtung setzt das Nachlassgericht jedem einzelnen Miterben eine Frist zur Errichtung, wodurch die Fristen uU unterschiedlich zu laufen beginnen. Haben die Miterben den gleichen Notar zu der Inventarerrichtung (§ 2002) hinzugezogen, ist das Inventar allen Miterben zuzurechnen (RGZ 129, 246).

C. Miterbe (Abs 2).

 

Rn 4

Als Nachlassgläubiger kann sich der Miterbe selbst Aufschluss über den Nachlassbestand verschaffen; daher entfalten Inventarverfehlungen unter den Miterben keine Wirkung (Grüneberg/Weidlich § 2063 Rz 2). Seine Stellung ggü den Miterbennachlassgläubigern ergibt sich aus den §§ 2060 ff. Die übrigen Miterben haften ihm ggü nie unbeschränkbar, II. Der Miterbe ist als Erbe zu behandeln (Buchholz JR 90, 45). Um den Miterbengläubigern nicht mit seinem Eigenvermögen zu haften, muss er sich das Beschränkungsrecht nach § 780 ZPO vorbehalten und in der Zwangsvollstreckung geltend machen (Grüneberg/Weidlich § 2063 Rz 2).

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