Gesetzestext

 

Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Nachlassverbindlichkeit:

1. wenn der Gläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist; das Aufgebot erstreckt sich insoweit auch auf die in § 1972 bezeichneten Gläubiger sowie auf die Gläubiger, denen der Miterbe unbeschränkt haftet;
2. wenn der Gläubiger seine Forderung später als fünf Jahre nach dem im § 1974 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt geltend macht, es sei denn, dass die Forderung vor dem Ablauf der fünf Jahre dem Miterben bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist; die Vorschrift findet keine Anwendung, soweit der Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot nicht betroffen wird;
3. wenn das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet und durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendigt worden ist.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Grds haftet jeder Erbe auch nach der Nachlassteilung gesamtschuldnerisch und unbeschränkt mit seinem Eigenvermögen einschl seines Anteils am Nachlass (BGH NJW 98, 682 [BGH 15.10.1997 - IV ZR 327/96]). Nach § 2060 haftet der einzelne Miterbe für eine Nachlassverbindlichkeit aber nur mit dem Betrag, der dem Wert seines Anteils am Nachlass entspricht (sog ideeller Erbteil). Im Innenverhältnis kann es wegen Ausgleichspflichten zu einer Verschiebung und damit zu einer Berücksichtigung des realen Erwerbs aus der Erbschaft kommen (Grüneberg/Weidlich § 2060 Rz 1). Liegen die Voraussetzungen des § 2060 vor, wird aus der Gesamtschuld eine Teilschuld, dies gilt jedoch nicht für den dinglich berechtigten Nachlassgläubiger (§ 1971). Zu Besonderheiten bei der Rückforderungen von Sozialleistungen (Ermessen) vgl BSG ZEV 14, 434 [BSG 23.08.2013 - B 8 SO 7/12 R].

B. Haftungsumfang.

 

Rn 2

Der Umfang seiner Haftung richtet sich beim Miterben nach der Höhe seines Anteils am geteilten Nachlass. Dies kann dazu führen, dass der Nachlassgläubiger keine volle Befriedigung erlangen kann. So kann zB der Miterbe beschränkt haften, wenn er ausgleichspflichtige Vorempfänge aber nicht aus dem Nachlass erhalten hat mit der Folge, dass eine Haftung ggü den Nachlassgläubigern ausscheidet. Die übrigen Miterben haften ihm nur entspr ihrer Quote, was zu einem teilweisen Ausfall der Forderung beim Gläubiger führen kann, obwohl ausreichend Masse vorhanden ist (RGRK/Kregel § 2060 Rz 2). Diese Folge kann nur dadurch vermieden werden, dass der Nachlassgläubiger seinen Anspruch rechtzeitig geltend macht.

C. Haftung bei Erbteilserwerb.

 

Rn 3

Der übernehmende Miterbe haftet beim Erwerb des Erbteils durch Miterben für die seinem Erbteil entspr Teilschuld; für die übernommenen Erbteile haftet er nach §§ 2382, 2385 aber nur anteilig je übernommenem Erbteil nach § 2060. Entspr gilt für den Erwerb des Erbteils durch Dritte.

 

Rn 4

Bei unteilbarer Nachlassschuld muss der Nachlassgläubiger analog der insolvenzrechtlichen Bestimmungen den Geldwert seiner Forderung geltend machen oder seine Forderung auf Schadensersatz umstellen.

D. Nr 1.

 

Rn 5

Eine Haftungsbeschränkung der Miterben kann durch das Aufgebotsverfahren nach §§ 1970 ff nur dann eintreten, wenn es vor der Teilung eingeleitet wird. Allerdings darf die Teilung erst nach Abschluss des Aufgebotsverfahrens erfolgen (MüKo/Ann § 2060 Rz 8, str).

 

Rn 6

Der Ausschließungsbeschluss kommt allen Miterben zugute, auch wenn er nur von einem Miterben erwirkt wurde, § 460 FamFG. Auf deren Kenntnis von der Forderung kommt es dabei nicht an. Wird das Aufgebotsverfahren durch einen bereits unbeschränkt haftenden Miterben eingeleitet, führt der Ausschließungsbeschluss zwar nicht zu einer beschränkten Haftung iSd § 2013, wohl aber wegen § 2060 Ziff 1 zur Teilschuld. IÜ wirkt das Urt auch ggü dem in § 1972 genannten Personenkreis mit der Einschränkung, dass die Haftungsmasse nicht verändert wird.

 

Rn 7

Im Aufgebotsverfahren muss als besonders nachteilige Folge aufgeführt werden, dass bei nicht fristgerechter Anmeldung der Forderung eine Teilschuld entsteht.

E. Nr 2.

 

Rn 8

Macht der Nachlassgläubiger seine Forderung erst 5 Jahre nach dem Tod des Erblassers geltend, wird seine Forderung zur Teilschuld, wobei die Frist mit der Feststellung des Todeszeitpunkts, ggf mit Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung, beginnt. Vor Ablauf der Fünfjahresfrist gibt es grds keine Verwirkung der Ansprüche eines Nachlassgläubigers nach § 242 (BGH WM 82, 101). Der Rechtsirrtum über den Bestand einer Forderung ist einer verspäteten Geltendmachung gleichzustellen (KG NJW 67, 1137).

 

Rn 9

Die Forderung kann durch eine außergerichtliche Mahnung geltend gemacht werden. Sie gilt als erfolgt, wenn sie im privaten oder gerichtlichen Aufgebotsverfahren angemeldet wurde.

 

Rn 10

Die Frage der Kenntnisnahme ist für jeden Miterben gesondert zu prüfen. Daher kann ein Miterbe gesamtschuldnerisch, ein anderer dagegen teilschuldnerisch haften. Allerdings hat der gesamtschuldnerisch Haftende einen Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis.

 

Rn 11

IÜ werden auch hier die Gläubiger einer dinglichen Forderung über § 1971 privilegiert.

F. Nr 3.

 

Rn 12

Zur Entstehung einer Teilschuld muss das Insolvenzverfahren vor d...

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