Gesetzestext

 

Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Für das Aufgebotsverfahren (Überbl bei Holzer ZEV 14, 583) gelten die §§ 433441; 454–463 FamFG. Es ist nicht geeignet, die Haftungsbeschränkung herbeizuführen (Grüneberg/Weidlich § 1970 Rz 2), sondern dient allein der Vorbereitung, insb soll es Nachlassgläubigern Informationen über die Höhe der Nachlassverbindlichkeiten bieten, um damit über die Nachlassverwaltung oder das Nachlassinsolvenzverfahren zu entscheiden. Zur Rechtzeitigkeit der Anmeldung nach § 434 II S 2 Nr 2 FamFG ist es erforderlich, dass sie bis zum Erlass des Ausschließungsbeschlusses erfolgt (nicht die Rechtskraft: Ddorf FamRZ 12, 1330).

B. Aufgebot.

 

Rn 2

Neben der Information über die Erforderlichkeit der Nachlassverwaltung/das Nachlassinsolvenzverfahren, dient die Errichtung des Inventars dazu den Nachlass gegen unbekannte Nachlassgläubiger zu sichern. Dem Erben, Nachlasspfleger, -verwalter und Testamentsvollstrecker soll es Unterlagen verschaffen, um die Masse an die Gläubiger verteilen zu können (MüKo/Küpper § 1970 Rz 1).

 

Rn 3

Bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens (Rz 1) verlängert sich die Dreimonatsfrist des § 2014 ZPO nach Maßgabe des § 2015, so dass der Erbe nicht in Verzug gerät und den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung im Prozess geltend machen kann.

 

Rn 4

Der Ausschließungsbeschluss gewährt dem Erben die Ausschlusseinrede des § 1973 zur Haftungsbeschränkung (Erman/Horn § 1970 Rz 4).

C. Nachlassgläubiger.

 

Rn 5

Das Aufgebot betrifft alle Nachlassgläubiger mit und ohne Titel, sofern ihnen zu Beginn der Aufgebotsfrist eine Nachlassforderung zustand. Der antragstellende Erbe, der selbst Inhaber einer Nachlassforderung ist, muss sie nur anmelden, wenn das Aufgebot vom Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker beantragt ist oder einem anderen Miterben zustatten kommt (§ 460 I 1 FamFG).

 

Rn 6

Vom Aufgebot nicht betroffen werden die Eigengläubiger des Erben (RGZ 92, 344), der in §§ 1971, 1972 genannte Personenkreis (MüKo/Küpper § 1970 Rz 7) und die Forderungen gegen den Nachlass, die erst nach dem Ausschließungsbeschluss oder durch Rechtshandlungen des Nachlasspflegers oder Testamentsvollstreckers nach Erlass des Aufgebots entstanden sind (Staud/Kunz § 1970 Rz 19 f – str; aA Soergel/Firsching § 1970 Rz 9 mN, wonach die Veröffentlichung maßgebend sein soll).

D. Aufgebotsverfahren.

 

Rn 7

Das Verfahren ist in den §§ 433 ff, 454 ff FamFG geregelt. Zuständig ist das AG (§ 23a I Nr 2, II Nr 7 GVG). Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers entspr § 344 I FamFG. Funktionell zuständig ist nach § 20 Nr 2 RPflG der Rechtspfleger. Allerdings wird der Ausschließungsbeschluss vom Richter erlassen (§§ 437 FamFG). Der Beschluss ist nach § 438 FamFG erlassen, wenn in unterschriebener Form an die Geschäftsstelle zur Bekanntgabe übergeben ist (BGH NJW 16, 3664 [BGH 05.10.2016 - IV ZB 37/15]).

I. Antragsberechtigung.

 

Rn 8

Nach § 455 I FamFG ist jeder Erbe (Vor-/Ersatz-/Nach- und Miterbe), nachdem er die Erbschaft angenommen hat und nicht bereits unbeschränkbar haftet, berechtigt, den Antrag zu stellen (§ 2013 I); darüber hinaus der Nachlasspfleger, -verwalter, der Testamentsvollstrecker nach der Annahme der Erbschaft, § 455 II, III FamFG, und der Erbschaftskäufer. Der Erbe muss seine Antragsbefugnis nur glaubhaft machen, besondere Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind nicht zu stellen (München ErbR 15, 576); die Vorlage eines Erbscheins kann nicht verlangt werden (Hamm FamRZ 12, 1003). Auch der Nachlassverwalter und der Testamentsvollstrecker sind nach Eintritt der unbeschränkbaren Haftung des Erben noch antragsberechtigt (Staud/Kunz § 1970 Rz 7). Das Rechtschutzbedürfnis entfällt auch nicht dann, wenn die Forderung des Gläubigers gering ist und sogar unter den Kosten des Verfahrens liegen würde (Hamm FamRZ 20, 1596).

 

Rn 9

Der Verlust des Rechts zur Haftungsbeschränkung während des Aufgebotsverfahrens führt beim Erben zum Verlust seines Antragsrechts (Erman/Horn § 1970 Rz 2d).

 

Rn 10

Gehört der Nachlass zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, findet § 462 FamFG Anwendung.

II. Ausschlussfrist.

 

Rn 11

Nach § 2015 I muss der Aufgebotsantrag binnen Jahresfrist seit Annahme der Erbschaft gestellt werden; das Antragsrecht als solches ist nicht befristet (MüKo/Küpper § 1970 Rz 2). Der Verdacht unbekannter Nachlassverbindlichkeiten zwingt zur unverzüglichen Antragstellung nach §§ 1980 II, 1975 II 2, um Schadensersatzansprüche zu vermeiden. Bei Versäumung der Frist kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht (BGH NJW 16, 3664 [BGH 05.10.2016 - IV ZB 37/15]; Ddorf NJW-RR 20, 823 [BGH 28.04.2020 - VI ZR 347/19]).

III. Verzeichnis.

 

Rn 12

Nach § 456 FamFG ist dem Antrag ein Verzeichnis der Nachlassgläubiger beizufügen. Unterbleibt schuldhaft die Aufnahme eines bekannten Gläubigers, macht sich der Erbe schadensersatzpflichtig und kann sich ihm ggü nicht mehr auf die Einrede des § 1973 berufen (Lange/Kuchinke § 48 IV 4d).

IV. Verfahren.

 

Rn 13

Neben der Aufforderung an alle Gläubiger, ihre Ansprüche und Rechte bis spätestens...

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