Gesetzestext

 

1Pfandgläubiger und Gläubiger, die im Insolvenzverfahren den Pfandgläubigern gleichstehen, sowie Gläubiger, die bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ein Recht auf Befriedigung aus diesem Vermögen haben, werden, soweit es sich um die Befriedigung aus den ihnen haftenden Gegenständen handelt, durch das Aufgebot nicht betroffen. 2Das Gleiche gilt von Gläubigern, deren Ansprüche durch eine Vormerkung gesichert sind oder denen im Insolvenzverfahren ein Aussonderungsrecht zusteht, in Ansehung des Gegenstands ihres Rechts.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Dinglich gesicherte oder ihnen gleichgestellte Gläubiger werden durch den Ausschluss im Aufgebotsverfahren des § 1973 nicht betroffen; sie brauchen ihre Forderungen nicht anzumelden, da ihre Ansprüche nur einen bestimmten Nachlassgegenstand betreffen (Grüneberg/Weidlich § 1971 Rz 1). Entscheidend ist, dass sie die bevorrechtigte Stellung vor dem Ausschließungsbeschluss innehatten.

 

Rn 2

Als im Aufgebotsverfahren nicht betroffene Gläubiger kommen in Betracht: Pfandgläubiger nach §§ 1204, 1273; Gläubiger mit vormerkungsgesicherten Ansprüchen und Gläubiger, die ein Zurückbehaltungsrecht wegen Verwendungen auf eine Sache haben, Absonderungs- und Aussonderungsberechtigte (§§ 47, 48 InsO) sowie die öffentlichen Kassen bzgl der wegen Abgaben beschlagnahmten Gegenstände (RGZ 64, 248) und die Realberechtigten in der Zwangsversteigerung nach § 10 ZVG (Erman/Horn § 1971 Rz 1).

B. Wirkungen.

 

Rn 3

Die dinglich gesicherten Gläubiger müssen ihre Ansprüche zur Rechtswahrung nicht im Aufgebotsverfahren anmelden, soweit sich die bevorrechtigte Stellung auf die mit dem Sicherungsrecht belasteten Gegenstände bezieht.

 

Rn 4

Der Erbe hat während des Aufgebotsverfahrens kein Leistungsverweigerungsrecht nach §§ 2014, 2015 ggü den bevorrechtigten Nachlassgläubigern. Dies gilt nicht in den Fällen des § 2016 II.

 

Rn 5

Hat der Nachlassgläubiger für seine persönliche Forderung ein Befriedigungsrecht aus einem Nachlassgrundstück, wird § 1971 durch § 175 ZVG ergänzt, da die Zwangsversteigerung darüber entscheidet, in welchem Umfang sich der Gläubiger aus dem Grundstück bzw aus der persönlichen Haftung des Erben befriedigen kann (NK-BGB/Krug § 1971 Rz 11).

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