Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren als Veräußerungsgeschäft
Grundstücksenteignung ist kein privates Veräußerungsgeschäft
Eine Veräußerung i.S.d. § 23 EStG liegt nicht vor, wenn der Verlust des Eigentums am Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen stattfindet. Das ist bei einer Enteignung der Fall. Hier fehlt es an einer willentlichen Übertragung auf eine andere Person. Ein nicht vom Willen des Veräußernden getragener Eigentumsübergang – die zwangsweise vorgenommene "Veräußerung" – reicht nicht aus, um eine für die Tatbestandsverwirklichung zu fordernde wirtschaftliche Betätigung anzunehmen. Bei einer Enteignung fehlt es an einer willentliche Betätigung des Betroffenen, sie führt daher nicht zum Vorliegen eines privaten Veräußerungsgeschäfts (BFH, Urteil v. 23.7.2019, IX R 28/18, BStBl 2019 II S. 701).
Anders bei einer Zwangsversteigerung
Diese Rechtsprechung ist nicht auf eine Zwangsversteigerung anzuwenden. Der Eigentumsverlust im Wege der Zwangsversteigerung ist nach einer Entscheidung des FG Düsseldorf nicht mit einem Eigentumsverlust im Wege einer Enteignung vergleichbar, bei der es an einem Veräußerungswillen fehlt (FG Düsseldorf, Urteil v. 28.4.202, 2 K 2220/20 E; so bereits in einem Aussetzungsfall FG Düsseldorf, Beschluss v. 26.11.2020 - 2 V 2664/20 A(E).
Zwangsversteigerung als willentliche wirtschaftliche Betätigung
Maßgeblich für diese Beurteilung sei das dem Schuldner nach § 30a Abs. 1 ZVG eingeräumte Recht, eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung zu beantragen, um dadurch eine Fortführung des Zwangsversteigerungsverfahrens durch eine Befriedigung der Gläubiger zu verhindern. Diese Möglichkeit biete eine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass das Zwangsversteigerungsverfahren als willentliche wirtschaftliche Betätigung zu bewerten ist und sich nicht als Übertragungsvorgang darstellt, der ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen stattfindet.
Zeitpunkt des Meistgebots ist für die 10-Jahresfrist entscheidend
Die Abgabe des Meistgebots entspricht danach bei einer Zwangsversteigerung in ihrer Wirkung dem Abschluss eines schuldrechtlichen Kaufvertrags über ein Grundstück und erfüllt damit den Veräußerungstatbestand i.S.d. § 23 EStG. Bei der Beurteilung, ob der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung durch Zwangsversteigerung nicht mehr als Jahre beträgt, ist auf den Zeitpunkt der Abgabe des Meistgebots abzustellen; der nachfolgende Zuschlagbeschluss des Vollstreckungsgerichts ist für die Fristberechnung nicht maßgeblich. Im Urteilsfall des FG Düsseldorf hatte der Kläger die zwangsversteigerten Grundstücke selbst im Wege der Zwangsversteigerung erworben.
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
1.0302
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
1.027
-
Unterhaltsleistungen an über 25 Jahre alte studierende Kinder
49516
-
Neue Bagatellgrenzen für betrieblich genutzte Grundstücksteile
4562
-
Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers und der Pauschalen ab VZ 2023
417
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
402
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
379
-
Fallstricke bei der Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims
336
-
Umsatzsteuer 2026: Wichtige Änderungen im Überblick
305
-
Atypische Kapitalauszahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung
276
-
Überbrückungshilfen: Was eine gute Widerspruchsbegründung ausmacht
02.09.2026
-
Vorabpauschalen bei Fonds und ETFs im Betriebsvermögen richtig erfassen
01.09.2026
-
Nachträglicher interner Versorgungsausgleich
31.08.2026
-
Corona-Hilfen: Festsetzung auf Null nicht allein wegen fehlender Unterlagen
26.08.2026
-
Schlussabrechnung: Warum der Vortrag im Widerspruchsverfahren entscheidet
19.08.2026
-
Gebühren für verbindliche Auskunft
17.08.2026
-
Totalgewinnprognose bei Photovoltaikanlage
14.08.2026
-
Überbrückungshilfe: VG Düsseldorf verschärft Anforderungen an Amtsermittlung
12.08.2026
-
72 % der Rentenleistungen im Jahr 2025 waren einkommensteuerpflichtig
05.08.2026
-
Schlussabrechnung versäumt: VG Düsseldorf bestätigt volle Rückforderung
05.08.2026