Gesetzestext

 

(1) 1Haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, so finden die Vorschriften der §§ 1973 bis 1975, 1977 bis 1980, 1989 bis 1992 keine Anwendung; der Erbe ist nicht berechtigt, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen. 2Auf eine nach § 1973 oder nach § 1974 eingetretene Beschränkung der Haftung kann sich der Erbe jedoch berufen, wenn später der Fall des § 1994 Abs. 1 Satz 2 oder des § 2005 Abs. 1 eintritt.

(2) Die Vorschriften der §§ 1977 bis 1980 und das Recht des Erben, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen, werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Erbe einzelnen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Unbeschränkte Haftung iSd der Vorschrift liegt vor, wenn der Erbe ggü allen Nachlassgläubigern sowohl mit dem Nachlass- als auch mit seinem Eigenvermögen haftet. Sie tritt ein bei Versäumung der Inventarfrist nach § 1994 I 2, bei vorsätzlicher Unvollständigkeit des Inventars gem § 2005 I und bei Verzicht des Erben durch entspr Haftungsvereinbarung (Verwirkung).

 

Rn 2

II lässt dagegen die unbeschränkte Haftung des Erben nur ggü einzelnen Nachlassgläubigern zu; ggü den anderen Nachlassgläubigern kann er seine Haftung grds noch auf den Nachlass beschränken.

 

Rn 3

Die Beweislast für den Eintritt der unbeschränkten Erbenhaftung trägt der Nachlassgläubiger (MüKo/Küpper § 2013 Rz 5).

B. Folgen der unbeschränkten Haftung.

 

Rn 4

Durch Eintritt der unbeschränkten Haftung verliert der Erbe die Möglichkeit, das Gläubigeraufgebotsverfahren nach § 454 ff FamFG einzuleiten, die Ausschließungs- und Verschweigungseinrede der §§ 1973, 1974 und die Erschöpfungs- und Überlastungseinrede nach §§ 1989–1992 sowie die aufschiebende Einrede nach § 2016 zu erheben. Auch die §§ 1978–1980 sind nicht anwendbar, da der Erbe ohnehin mit seinem ganzen Vermögen haftet. Schließlich findet auch keine Verfahrensunterbrechung nach § 240 ZPO statt (LG Karlsruhe ZEV 14, 443).

 

Rn 5

Nach Eintritt der unbeschränkten Haftung ggü allen Nachlassgläubigern sind die §§ 2014, 2015 nicht mehr anwendbar, da die Haftungsbeschränkung nicht mehr möglich ist (Erman/Horn § 2013 Rz 2).

 

Rn 6

Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz können die persönliche Inanspruchnahme des Erben nicht verhindern; sie führen aber zu einer Trennung von Nachlass und Eigenvermögen des Erben, damit die Nachlassgläubiger vorrangig aus dem Nachlass befriedigt werden können (Erman/Horn § 2013 Rz 2). Die Möglichkeit der Aufrechnung bleibt erhalten.

 

Rn 7

Nach §§ 316 I, 317 InsO kann der Erbe noch das Nachlassinsolvenzverfahren beantragen, dagegen kann die Nachlassverwaltung nur noch auf Antrag eines Gläubigers angeordnet werden (§§ 1981, 2013 I 1 Hs 2) (NK-BGB/Odersky § 2013 Rz 4).

C. Unbeschränkte Haftung ggü einzelnen Nachlassgläubigern.

 

Rn 8

Die unbeschränkte Haftung des Erben entsteht, wenn er sich weigert, die eV gem § 2006 III abzugeben, er den Vorbehalt des § 780 I ZPO verliert oder verzichtet. Der Erbe kann aber sein Beschränkungsrecht den übrigen Nachlassgläubigern ggü nach §§ 1977 II, 1978–1980 geltend machen, das Aufgebot beantragen und die Einreden aus §§ 1973, 1974, 1989, 1990–1992 erheben.

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