Gesetzestext

 

Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so findet auf die Haftung des Erben die Vorschrift des § 1973 entsprechende Anwendung.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Erbenhaftung wird beschränkt, wenn das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse, §§ 196, 200 InsO, oder durch einen Insolvenzplan, §§ 217 ff InsO, beendet ist (MüKo/Küpper § 1989 Rz 1).

 

Rn 2

Haftet der Erbe bereits nach § 2013 I 1 unbeschränkt haftet oder ist das Insolvenzverfahren auf andere Weise, wie zB durch eine Nachlassverwaltung, beendet wird, findet die Vorschrift keine Anwendung. Dies gilt auch für die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses nach § 34 InsO, da das Verfahren als nicht eröffnet gilt und eine Haftungsbeschränkung nicht möglich ist. Die Vorschrift gilt nicht für einen Gläubiger nach § 1971, der von einem Aufgebot nicht betroffen ist (Staud/Dobler § 1989 Rz 5).

 

Rn 3

Bei der Einstellung des Insolvenzverfahrens ist zwischen der Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger nach § 213 InsO und der Einstellung mangels Masse nach § 207 InsO zu unterscheiden. Im ersten Fall werden die Auswirkungen des § 1975 aufgrund des Einverständnisses zwischen Gläubiger und Schuldner wieder aufgehoben; im zweiten Fall richtet sich die Erbenhaftung nach § 1990.

B. Beendigung durch Verteilung der Masse.

 

Rn 4

Nach § 201 I InsO könnten die Gläubiger ihre restlichen Forderungen nach Verteilung der Masse grds unbeschränkt gegen den Erben geltend machen. Dem wirkt § 1989 entgegen, indem er den noch nicht unbeschränkt haftenden Erben nur mit einem etwaigen Nachlassüberschuss, nicht aber mit seinem sonstigen Vermögen einstehen lässt (Soergel/Magnus § 1989 Rz 2). Werden nach dem Vollzug der Schlussverteilung Nachlassgegenstände aufgefunden, muss der Insolvenzverwalter eine

Nachtragsverteilung gem §§ 203, 205 InsO vornehmen. Der Zugriff außerhalb des Insolvenzverfahrens ist den Gläubigern nicht möglich (Soergel/Magnus § 1989 Rz 2), wodurch die Erbenhaftung weiter eingeschränkt wird.

C. Beendigung durch Aufhebungsbeschluss.

 

Rn 5

Hier tritt eine endgültige Haftungsbeschränkung ein, wobei der Insolvenzplan hierfür Indiz ist. Der Insolvenzplan sieht häufig vor, dass der Erbe für die festgestellten Forderungen auch mit seinem Eigenvermögen haftet. Enthält der Plan hierzu keine Angaben, kann nicht unterstellt werden, dass der Erbe mit seinem Eigenvermögen haftet (Staud/Dobler § 1989 Rz 15; aA MüKo/Küpper § 1989 Rz 6). Da der Insolvenzverwalter die Rechte der Aussonderungsberechtigten und der Massegläubiger nach § 258 InsO bereits vor der Aufhebung berücksichtigen muss, kann der Insolvenzplan in diese Rechte nicht eingreifen (MüKo/Küpper § 1989 Rz 7).

D. Prozessuales.

 

Rn 6

Liegen die Voraussetzungen des § 1989 vor, ist im Rechtsstreit des Erben mit den Nachlassgläubigern die eingetretene Haftungsbeschränkung im Urt festzustellen; dadurch wird die Zwangsvollstreckung auf den Nachlass beschränkt (Soergel/Magnus § 1989 Rz 6).

 

Rn 7

Vollstreckt ein Gläubiger nach § 201 II aus dem Tabellenauszug in das Eigenvermögen des Erben, kann dieser, auch ohne Vorbehalt nach § 780 ZPO, Klage nach §§ 781, 785, 767 ZPO erheben, weil die Tabelle nur einen Titel zur Vollstreckung in den Nachlass enthält (MüKo/Küpper § 1989 Rz 7).

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