Gesetzestext

 

(1) 1Ein Nachlassgläubiger, der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend macht, steht einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich, es sei denn, dass die Forderung dem Erben vor dem Ablauf der fünf Jahre bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist. 2Wird der Erblasser für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so beginnt die Frist nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit.

(2) Die dem Erben nach § 1973 Abs. 1 Satz 2 obliegende Verpflichtung tritt im Verhältnis von Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zueinander nur insoweit ein, als der Gläubiger im Falle des Nachlassinsolvenzverfahrens im Range vorgehen würde.

(3) Soweit ein Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot nicht betroffen wird, finden die Vorschriften des Absatzes 1 auf ihn keine Anwendung.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift schützt den Erben vor sehr später Inanspruchnahme eines Gläubigers (Prot V 795) durch nachlässige oder verhinderte Nachlassgläubiger (Kobl FamRZ 19, 395) und gilt nach § 2144 auch für den Nacherben. Verliert der Erbe vor Ablauf der Frist sein Haftungsbeschränkungsrecht nach § 2013 I, kann er die Verschweigungseinrede nicht mehr geltend machen.

B. Norminhalt.

 

Rn 2

Die Gläubiger, die erst 5 Jahre (Ausschlussfrist, Staud/Dobler § 1974 Rz 3) nach dem Erbfall ihre Forderungen geltend machen, werden wie ausgeschlossene Gläubiger iSd § 1973 behandelt (BGH NJW 16, 3664 [BGH 05.10.2016 - IV ZB 37/15]).

 

Rn 3

Bedeutung hat die Norm auch dann, wenn ein Aufgebotsverfahren bereits stattgefunden hat, und zwar ggü den Neugläubigern, deren Ansprüche erst nach dem Ausschließungsbeschluss bzw nach Fristablauf entstanden sind (str: Grüneberg/Weidlich § 1974 Rz 1, aA Soergel/Firsching § 1974 Rz 3) und den vom Verfahren nicht betroffenen nachlassbeteiligten Gläubigern des § 1972, da es nicht darauf ankommt, ob die Forderung geltend gemacht werden konnte oder nicht.

 

Rn 4

Die fünfjährige Ausschlussfrist beginnt am Tag nach dem Erbfall (Staud/Dobler § 1974 Rz 3); bei der Todeserklärung ist es der erste Tag der Rechtskraft des Feststellungsbeschlusses, §§ 39 ff VerschG.

 

Rn 5

Die Verschweigungseinrede kann nicht geltend gemacht werden ggü den Gläubigern, die im Aufgebotsverfahren ihre Forderung angemeldet haben, die vom Aufgebotsverfahren gem § 1971 nicht betroffen sind und deren Forderung dem Erben vor Fristablauf bekannt wurde.

 

Rn 6

II bestimmt durch Verweis auf § 1973 I 2 die Reihenfolge der Befriedigung.

C. Wirkungen der Säumnis.

 

Rn 7

Die Erbenhaftung wird auf die Bereicherung des Nachlasses beschränkt (Erman/Horn § 1974 Rz 3). Wurde der Nachlass bereits geteilt, gilt § 2060 Nr 2. Bei Verlust des Haftungsbeschränkungsrechts entfällt die Wirkung der Säumnis, § 2013 I 1 (Erman/Horn § 1974 Rz 3). Nach § 327 I InsO sind Verbindlichkeiten ggü Pflichtteilsberechtigten vor den Verbindlichkeiten aus den vom Erblasser angeordneten Vermächtnissen zu erfüllen, wobei die Verschweigungseinrede an dieser Rangordnung grds nichts ändert, § 327 III 2 InsO.

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