Gesetzestext

 

(1) 1Der Vorerbe ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den Eintritt der Nacherbfolge unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. 2Die Anzeige des Vorerben wird durch die Anzeige des Nacherben ersetzt.

(2) Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

 

Rn 1

Der Nacherbfall ist unverzüglich (§ 121 I) dem Nachlassgericht (nicht den Nachlassgläubigern) anzuzeigen. Die Anzeigepflicht trifft den Vorerben, im Falle seines Todes seine Erben. Die Verletzung der Anzeigepflicht kann Schadensersatzansprüche von Nachlassgläubigern auslösen. Die Vorschrift dient ihrem Interesse, denn häufig erfahren sie nicht rechtzeitig vom Nacherbfall.

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