Gesetzestext

 

(1) 1Der Käufer haftet von dem Abschluss des Kaufs an den Nachlassgläubigern, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verkäufers. 2Dies gilt auch von den Verbindlichkeiten, zu deren Erfüllung der Käufer dem Verkäufer gegenüber nach den §§ 2378, 2379 nicht verpflichtet ist.

(2) Die Haftung des Käufers den Gläubigern gegenüber kann nicht durch Vereinbarung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgeschlossen oder beschränkt werden.

A. Haftung.

 

Rn 1

Der Käufer haftet im Außenverhältnis den Nachlassgläubigern ab wirksamem Abschluss eines Erbschaftskaufs mit dem wirklichen Erben (BGH NJW 63, 345 [BGH 31.10.1962 - V ZR 24/61]; 67, 1128, 1131 [BGH 02.02.1967 - III ZR 193/64]) neben diesem als Gesamtschuldner (§§ 421 ff). Dieses gilt unbeschadet der Regel des § 2378 (I 2). Es liegt ein gesetzlicher Schuldbeitritt vor, der durch die Vertragsparteien nicht abdingbar ist (II). Die Haftung auf den erworbenen Nachlass zu beschränken ermöglicht § 2383. Der Verkäufer kann durch eine Schuldübernahme (§ 414, 415) frei werden (BGHZ 26, 91, 97). Die Haftung des Käufers erlischt durch Vertragsaufhebung vor (teilw) Erfüllung und Anzeige an das Nachlassgericht.

B. Voraussetzungen.

 

Rn 2

Die Haftung des Käufers setzt nicht voraus, dass er die Nachlassverbindlichkeiten kannte; bei Unkenntnis kommt Anfechtung gem § 119 II in Betracht. Er muss aber wissen, es handele sich um die ganze oder nahezu die ganze Erbschaft (bzw Erbanteil) des Veräußerers, oder zumindest die Verhältnisse kennen, aus denen sich dies ergibt (BGH NJW 65, 909 [BGH 26.02.1965 - V ZR 227/62]). Die Haftung umfasst Erblasserschulden, Erbfallschulden und Nachlasseigenschulden (vgl § 1967), mithin auch Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen sowie aus ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses. Dass der Käufer im Innenverhältnis für sie nicht einzustehen hat (§§ 2378 I iVm 2376 I), ist unerheblich.

 

Rn 3

Der Käufer des Erbteils eines Miterben haftet gem I wie ein Miterbe (§§ 2058–2063). Er hat für Ansprüche eines anderen Miterben gegen die Erbengemeinschaft aus einem zwischen den Miterben vor dem Erbteilskauf geschlossenen Erbauseinandersetzungsvertrag einzustehen (BGH NJW 63, 345, 347 [BGH 31.10.1962 - V ZR 24/61]). Bei der Ausübung eines Vorkaufsrechts durch einen Miterben (§§ 2034, 2035) erlischt die Haftung des Käufers ab Anteilsübertragung an die Miterben gem § 2036.

 

Rn 4

Beim Verkauf des Anwartschaftsrechts des Nacherben haftet der Käufer erst mit Eintritt des Nacherbfalls, weil auch der Verkäufer nicht vorher gehaftet hätte (LG Heilbronn NJW 56, 513, 514 [LG Heilbronn 28.10.1955 - II S 137/55]).

C. Prozessuales.

 

Rn 5

Ein Urt auf Zahlung einer Nachlassverbindlichkeit gegen den Verkäufer wirkt nicht gegen den Käufer (§ 425 II). Auf ihn finden die §§ 325, 727 ZPO keine Anwendung, wohl aber § 729 ZPO analog (Staud/Olshausen Rz 3). Zum Antragsrecht im Aufgebotsverfahren s § 463 FamFG.

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