Gesetzestext

 

(1) 1Für die Haftung des Käufers gelten die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben. 2Er haftet unbeschränkt, soweit der Verkäufer zur Zeit des Verkaufs unbeschränkt haftet. 3Beschränkt sich die Haftung des Käufers auf die Erbschaft, so gelten seine Ansprüche aus dem Kauf als zur Erbschaft gehörend.

(2) Die Errichtung des Inventars durch den Verkäufer oder den Käufer kommt auch dem anderen Teil zustatten, es sei denn, dass dieser unbeschränkt haftet.

 

Rn 1

Nach Vertragsabschluss bestehen selbstständige Haftungslagen (Staud/Olshausen Rz 1, 13). Bis dahin nicht verlorene Haftungsbeschränkungen können Käufer und Verkäufer je für sich herbeiführen. Der Käufer kann die Schoneinrede geltend machen (§§ 2015, 2016; 782 ZPO), ein Aufgebotsverfahren nach §§ 1970 ff (§ 1000 ZPO), Nachlassverwaltung (§ 1981) und ein Nachlassinsolvenzverfahren (§ 330 InsO; Köln ZIP 00, 627) beantragen sowie die Dürftigkeitseinrede gem §§ 1990–1992 erheben. Beim Erbteilskauf eröffnen ihm §§ 2058–2063 besondere Haftungsbeschränkungen (RGZ 60, 126, 131 f). Der Verkäufer kann analog § 330 InsO die Nachlassverwaltung (§ 1981 II) beantragen.

 

Rn 2

Im Nachlassinsolvenzverfahren gehören neben den Nachlass auch sonstige Ansprüche aus dem Kaufvertrag zur Masse, zB auf Übertragung von Erbschaftsgegenständen, Wertvergütungen oder Schadensersatz (Grünewald/Weidlich Rz 1).

 

Rn 3

Inventarerrichtungsfristen können selbstständig gesetzt werden. Die Errichtung (§§ 1993 ff) durch den einen Vertragspartner erhält auch dem anderen die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung, wenn er nicht bereits unbeschränkt haftet (II; MüKo/Musielak Rz 6).

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