Gesetzestext

 

(1) 1Ist der verkaufte Anteil auf den Käufer übertragen, so können die Miterben das ihnen nach § 2034 dem Verkäufer gegenüber zustehende Vorkaufsrecht dem Käufer gegenüber ausüben. 2Dem Verkäufer gegenüber erlischt das Vorkaufsrecht mit der Übertragung des Anteils.

(2) Der Verkäufer hat die Miterben von der Übertragung unverzüglich zu benachrichtigen.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift erweitert den Schutz des Vorkaufsberechtigten, der das Vorkaufsrecht abw von § 464 auch dem Anteilskäufer sowie nach § 2037 weiteren Erwerbern ggü ausüben kann.

B. Voraussetzungen.

 

Rn 2

Das Vorkaufsrecht ist bis zur Übertragung des Anteils auf den Käufer ggü dem Verkäufer auszüben, danach ist allein der Käufer für die Ausübungserklärung empfangszuständig. Sie muss, ebenso wie die übrigen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts, innerhalb der Frist des § 2034 II 1 vorliegen. Der Veräußerer ist nicht mehr zuständig.

C. Wirkungen.

 

Rn 3

Durch die Erklärung, das Vorkaufsrecht auszuüben, kommt ein Kaufvertrag zwischen Käufer und Vorkaufsberechtigtem zu den Bedingungen des Ausgangsvertrages zustande (§ 464 Rn 5, § 2034 Rn 17). Mehrere Miterben erwerben den Anteil als Gesamthänder, der sich entspr des Verhältnisses ihrer Nachlassanteile nach Anwachsungs- bzw Erhöhungsgrundsätzen teilt (BayObLGE 1980, 328). Für den Kaufpreis haften mehrere Vorkaufsberechtigte als nach § 427 analog (Erman/Bayer § 2035 Rz 4). IÜ wird auf § 2034 Rn 17 ff verwiesen. Zu den Auswirkungen im Steuerrecht vgl Gottwald, DNotZ 15, 84.

D. Benachrichtigungspflicht.

 

Rn 4

Die Pflicht zur Benachrichtigung ergibt sich für den Käufer aus dem Gesetz. Die gleiche Pflicht trifft den weiterveräußernden Verkäufer. Er hat den Miterben nicht nur den Inhalt des Kaufvertrages, sondern auch die Übertragung unverzüglich anzuzeigen (Grüneberg/Weidlich § 2035 Rz 2). Die Miterben können bis zur Übertragungsanzeige das Vorkaufsrecht dem Verkäufer ggü gem § 407 I wirksam ausüben (RGRK/Kregel § 2035 Rz 4). Das pflichtwidrige Unterlassen der Benachrichtigung hindert nicht die Ausübung des Vorkaufsrechts. Unabhängig von § 2035 II läuft aber die Frist des § 2034 II.

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