Gesetzestext

 

Befindet sich bei dem Nachlassgericht schon ein den Vorschriften der §§ 2002, 2003 entsprechendes Inventar, so genügt es, wenn der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist dem Nachlassgericht gegenüber erklärt, dass das Inventar als von ihm eingereicht gelten soll.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Bei der Bezugnahme des Erben auf ein beim Nachlassgericht befindliches Inventar (Gebühr GNotKG KV 12410 KV handelt es sich um eine weitere Art der Inventaraufnahme (NK-BGB/Odersky § 2004 Rz 1). In den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen auch Inventare, die vom Nachlass-/-insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker, einem auftragslosen Geschäftsführer, nicht ausgewiesenen Bevollmächtigten, ausschlagenden Erben, Erbschaftsbesitzer oder vom Nachlassgericht selbst aufgenommen wurden.

B. Bezugnahme.

 

Rn 2

Die Bezugnahme setzt voraus, dass das Inventar den Anforderungen der §§ 2002, 2003 entspricht (KG OLG 14, 295). Sie ist frist-, nicht aber formgebunden (MüKo/Küpper § 2003 Rz 2); sie kann daher durch einen Bevollmächtigten erfolgen, der seine Vollmacht nachreichen kann. Ist dem Erben bereits eine Inventarfrist gesetzt, kann die Vollmacht nur innerhalb dieser Frist beigebracht werden.

C. Ausschluss.

 

Rn 3

Ist das Inventar von einem gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter des Erben errichtet worden oder kommt dessen Inventar dem Erben zugute, §§ 2008, 2063, 2144, 2383, findet § 2004 keine Anwendung, da das Inventar bereits als das des Erben gilt (Grüneberg/Weidlich § 2004 Rz 2).

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