Gesetzestext

 

Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außer Stande ist, bestimmt sich seine Verpflichtung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift schützt als bloße Rechtsfolgenverweisung (RGZ 139, 17) den unverklagten gutgläubigen Erbschaftsbesitzer im Falle der Unmöglichkeit dadurch, dass seine Herausgabepflicht dem Umfang nach auf eine Haftung nach Bereicherungsgrundsätzen beschränkt ist. Der dingliche Herausgabeanspruch wandelt sich in einen schuldrechtlichen Wertersatzanspruch nach Bereicherungsgrundsätzen.

 

Rn 2

Die Haftung des Erbschaftsbesitzers verschärft sich nach §§ 2223 bis 2225, so dass in diesen Fällen die beschränkte Herausgabepflicht des § 2021 ausscheidet.

B. Voraussetzungen.

 

Rn 3

Die Vorschrift setzt voraus, dass dem Erbschaftsbesitzer die Herausgabe des Nachlassgegenstandes/dessen Surrogats/der Nutzungen und Früchte in Natur unmöglich ist (BGH v 19.8.21 – III ZB 23/21). Hat der Erbschaftsbesitzer nur Gebrauchsvorteile, wie zB mietfreies Wohnen in der Wohnung des Erblassers (Grüneberg/Weidlich § 2021 Rz 2), oder ein höchstpersönliches Recht erworben, so ist die Herausgabe unmöglich. Entspr gilt, wenn das Erlangte im Eigenvermögen des Besitzers aufgeht (MüKo/Helms § 2021 Rz 2).

C. Bereicherungsgrundsätze.

 

Rn 4

Der Erbschaftsbesitzer hat bei Unmöglichkeit der Herausgabe Wertersatz nach § 818 II zu leisten. Der Anspruch umfasst auch gezogene Nutzungen (§ 818 I, etwa Anlagezinsen (BGH NJW 16, 156 [BGH 14.10.2015 - IV ZR 438/14] auch ggü dem Fiskus). Beim gutgläubigen unverklagten Besitzer kann der Anspruch nach § 818 III entfallen. Hat er im Vertrauen darauf, den Nachlass behalten zu dürfen, diesen geschont und Eigenmittel für seine Lebenshaltung eingesetzt, kann er sich dennoch auf § 818 III berufen (RGRK/Kregel § 2021 Rz 5). Sind die Nachlassgegenstände, Surrogate und Früchte vorhanden, gilt § 2022 I (Soergel/Dieckmann § 2021 Rz 4).

 

Rn 5

Verwendungen des Erbschaftsbesitzers auf den Nachlass mindern seine Bereicherung (RGRK/Kregel § 2021 Rz 5), sofern es sich nicht um Aufwendungen handelte, um in den Besitz des Nachlasses zu gelangen, wie zB Erbscheins- und Prozesskosten (Soergel/Dieckmann § 2021 Rz 5).

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