Gesetzestext

 

Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt.

 

Rn 1

Nach §§ 2197, 2203 umfasst die Einsetzung des Testamentsvollstreckers und dessen Tätigkeit auch die Ausführung von Vermächtnissen. Darüber hinaus kann der Testamenentsvollstrecker mit der Dauervollstreckung am Vermächtnisgegenstand betraut werden. Für all dies ergeben sich keine Besonderheiten hinsichtlich des Vermächtnisvollstreckers ggü dem Testamentsvollstrecker im allg. Weitergehend sieht § 2223 vor, dass es Aufgabe des Testamentsvollstreckers sein kann, Unter- und Nachvermächtnisse auszuführen sowie Auflagen, mit denen ein Vermächtnisnehmer beschwert ist, zu vollziehen. Hierfür gelten jedenfalls §§ 2203, 2205 f, 2208 II, 2209–2213, 2216, 2219 entspr, zu den Haftungsfragen Muscheler ZEV 11, 230. Die Vergütung nach § 2221 kann der Testamentsvollstrecker vom Vermächtnisnehmer verlangen, nicht aus dem Nachlass im allg (hM).

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