Gesetzestext

 

(1) 1Der Testamentsvollstrecker hat die in den §§ 2203 bis 2206 bestimmten Rechte nicht, soweit anzunehmen ist, dass sie ihm nach dem Willen des Erblassers nicht zustehen sollen. 2Unterliegen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nur einzelne Nachlassgegenstände, so stehen ihm die im § 2205 Satz 2 bestimmten Befugnisse nur in Ansehung dieser Gegenstände zu.

(2) Hat der Testamentsvollstrecker Verfügungen des Erblassers nicht selbst zur Ausführung zu bringen, so kann er die Ausführung von dem Erben verlangen, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.

 

Rn 1

Abw vom gesetzlichen Modell der §§ 2203 ff kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker nach § 2208 mit der bloßen Aufsicht über die Erben betrauen, ihm insb keine Verfügungsbefugnis einräumen, oder die Testamentsvollstreckung auf einzelne Gegenstände (I 2) oder einzelne Erbteile beschränken. Die Beschränkungen sind nach § 2368 I 2 im Testamentsvollstreckerzeugnis anzugeben. Weitere Fälle beschränkter Testamentsvollstreckung enthalten §§ 2222, 2223.

 

Rn 2

Auch bei beschränkter Testamentsvollstreckung kann der Testamentsvollstrecker zu Verpflichtungsgeschäften nach § 2206 ermächtigt sein. So ist es erforderlich, dass zur Verwaltung eines Mietshauses, für die Testamentsvollstreckung angeordnet ist, Mietverträge oder Verträge mit Handwerkern abgeschlossen werden. Für die so begründeten Verbindlichkeiten haftet dann nach § 2206 I 1 der ganze Nachlass. Ist dem Testamentsvollstrecker die Verfügungsbefugnis nach § 2205 2 entzogen, kann dadurch nicht eine überhaupt nicht verfügungsfähige res extra commercium begründet werden (BGHZ 40, 115, 118; 56, 275, 278). Vielmehr muss dann der Erbe entgegen § 2211 verfügungsbefugt sein. Der Erblasser kann aber für Verfügungen des Erben die Zustimmung des Testamentsvollstreckers vorschreiben.

 

Rn 3

II gibt dem Testamentsvollstrecker anstelle seines eigenen Verfügungsrechts einen Anspruch gegen die Erben auf Ausführung der letztwilligen Verfügungen des Erblassers. Der Vollstrecker wird dadurch Inhaber eines Aufsichtsrechts über die Erben. Eine solche beaufsichtigende Testamentsvollstreckung wird auch für Gesellschaftsanteile vorgeschlagen, wenn die Mitgesellschafter des Erblassers der Testamentsvollstreckung nicht zugestimmt haben (vgl BGHZ 98, 48). Mindestens bei noch nicht voll geschäftsfähigen Gesellschaftererben ist diese Lösung aber unzureichend.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge