Gesetzestext

 

Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zweck ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt ausschließlich den sog Nacherbenvollstrecker. Daneben oder stattdessen kann der Erblasser Testamentsvollstreckung für den Vorerben und den Nacherben nach Anfall der Nacherbschaft mit allen Rechten und Pflichten der §§ 2203 ff anordnen. Die Sonderregel des § 2222 soll es dem Testamentsvollstrecker – ähnl einer ›beaufsichtigenden Testamentsvollstreckung‹ nach § 2208 – ermöglichen, anstelle des Nacherben während des Bestehens der Vorerbschaft dessen Mitwirkungsrechte und -pflichten bei Verfügungen des Vorerben wahrzunehmen. Im Einzelnen handelt es sich um die Rechte des Nacherben nach §§ 2116–2123, 2127 f und § 773 ZPO und die Pflichten nach §§ 2120, 2123 (BGHZ 127, 360). Wann nach dem Willen des Erblassers Testamentsvollstreckung nach § 2222, wann hingegen ›normale‹ Testamentsvollstreckung vorliegen soll, ist durch Auslegung zu ermitteln. § 2222 liegt besonders nahe, wenn der Nacherbe noch nicht geboren ist oder seine Person noch von einem künftigen ungewissen Ereignis abhängt oder er minderjährig ist oder unter Betreuung steht. Tauglich zum Vollstrecker nach § 2222 ist einer von mehreren Nacherben (Staud/Dutta Rz 17), kaum aber einer der Vorerben (zum Streitstand BRHP/Lange Rz 5). Der Testamentsvollstrecker kann auch zugleich für den Vorerben und nach § 2222 für den Nacherben bestellt werden (BGHZ 127, 360, 362 f).

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