Gesetzestext

 

(1) 1Gehört ein Wald zur Erbschaft, so kann sowohl der Vorerbe als der Nacherbe verlangen, dass das Maß der Nutzung und die Art der wirtschaftlichen Behandlung durch einen Wirtschaftsplan festgestellt werden. 2Tritt eine erhebliche Änderung der Umstände ein, so kann jeder Teil eine entsprechende Änderung des Wirtschaftsplans verlangen. 3Die Kosten fallen der Erbschaft zur Last.

(2) Das Gleiche gilt, wenn ein Bergwerk oder eine andere auf Gewinnung von Bodenbestandteilen gerichtete Anlage zur Erbschaft gehört.

 

Rn 1

Mit dem Wirtschaftsplan sollen Streitigkeiten über das Ausmaß der Nutzung, also über die Regeln ordnungsgemäßer Bewirtschaftung vermieden werden, die bei solchen Betrieben besonders nahe liegen. Auf andere Betriebe im Nachlass ist die Bestimmung aber nicht anzuwenden. Befreiung nach § 2136 ist möglich.

 

Rn 2

Den Plan stellen Vor- und Nacherbe gemeinsam auf. Im Streitfall geht die Klage auf Zustimmung des Beklagten zu einem vom Kläger aufgestellten Plan. Einzelheiten des Plans richten sich nach § 1038. Ist er schon nach Öffentlichem Recht erforderlich, so kann er auch geeignet sein, den Anspruch aus §§ 2123, 1038 zu erfüllen.

 

Rn 3

Der Plan regelt verbindlich den Inhalt der ordnungsgemäßen Verwaltung iSv § 2130. Ist der Vorerbe nach § 2136 von den Verpflichtungen aus §§ 2123 und 2130 befreit, so kann mit der Verletzung des Wirtschaftsplans gleichwohl eine Benachteiligungsabsicht iSv § 2138 II verbunden sein (Staud/Avenarius § 2123 Rz 2). Jede Partei kann eine Änderung des Plans verlangen, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse erheblich gewandelt haben (§ 1038 I 2).

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