Gesetzestext

 

(1) 1Ist ein Wald Gegenstand des Nießbrauchs, so kann sowohl der Eigentümer als der Nießbraucher verlangen, dass das Maß der Nutzung und die Art der wirtschaftlichen Behandlung durch einen Wirtschaftsplan festgestellt werden. 2Tritt eine erhebliche Änderung der Umstände ein, so kann jeder Teil eine entsprechende Änderung des Wirtschaftsplans verlangen. 3Die Kosten hat jeder Teil zur Hälfte zu tragen.

(2) Das Gleiche gilt, wenn ein Bergwerk oder eine andere auf Gewinnung von Bodenbestandteilen gerichtete Anlage Gegenstand des Nießbrauchs ist.

 

Rn 1

Bei Waldgrundstücken, Abs 1, Bergwerken oder anderen Anlagen zur Ausbeute von Bodenbestandteilen, Abs 2, kann jeder der Vertragspartner einen Wirtschaftsplan verlangen, der Streitigkeiten über die ordnungsgemäße Bewirtschaftung (§ 1036 II) vermeiden soll. Eine Planänderung kann bei wesentlicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse verlangt werden.

 

Rn 2

Die Durchsetzung erfolgt durch Klage auf Zustimmung zum Plan des Klägers, die Vollstreckung gem § 894.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge