Gesetzestext

 

Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien.

A. Bestimmungen des Erblassers.

 

Rn 1

Der Erblasser kann den Vorerben von den dort genannten Beschränkungen befreien, diese Befreiung aber auch modifizieren.

 

Rn 2

Der Erblasser kann den Vorerben auch nur von einigen, nicht aber von allen oben genannten Beschränkungen und Verpflichtungen befreien; im Zweifel ist der Vorerbe aber, wenn er denn befreit ist, insgesamt befreit (Staud/Avenarius § 2136 Rz 14). Er kann ihn auch nur bzgl einzelner Nachlassgegenstände, bzgl einzelner Verfügungen oder ggü einzelnen von mehreren Nacherben befreien. Er kann auch nur einzelne von mehreren Vorerben befreien; die Befreiung von Ersatzvorerben und der Erben des Vorerben ist besonders festzustellen. Er kann eine Befreiung unter einer Bedingung oder Befristung anordnen, etwa für den Fall der Not des Vorerben (aufschiebende Bedingung, J. Mayer ZEV 00, 1, 3; BayObLG FamRZ 84, 1272) oder falls ein Abkömmling den Pflichtteil verlangt (Karlsr FamRZ 09, 1356).

 

Rn 3

Der Erblasser kann dem Vorerben über die §§ 2111 ff hinaus durch Vermächtnisse und Auflagen weitere schuldrechtliche Verpflichtungen auferlegen, bei deren Verletzung er dem Nacherben gem §§ 2130, 2131 ersatzpflichtig wird. Die Beschränkungen können auch die Nutznießung durch den Vorerben betreffen, etwa Leistungen hieraus anordnen (BGH ZEV 04, 425 [BGH 07.07.2004 - IV ZR 140/03]).

B. Unmöglichkeit der Befreiung.

 

Rn 4

Im Gegenschluss aus § 2136 ergibt sich, dass der Erblasser den Vorerben nicht befreien kann von

  • § 2111 (Rechtsfolgen der dinglichen Surrogation),
  • § 2113 II (Unwirksamkeit unentgeltlicher Verfügungen über Nachlassgegenstände aller Art einschließlich der Grundstücke, in der Praxis besonders wichtig),
  • § 2115 (Unwirksamkeit von Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung, des Arrestes, der einstweiligen Verfügung und durch den Insolvenzverwalter),
  • § 2121 (Inventarpflicht),
  • § 2122 2 (Pflicht, die Feststellung des Nachlasszustandes zu dulden),
  • §§ 2124 bis 2126 (Ausschluss der Erstattung bestimmter Aufwendungen des Vorerben durch den Nacherben, BGH NJW 80, 2465 [BGH 10.07.1980 - IV a ZR 20/80]) und
  • § 2138 II (Haftung bei unentgeltlichen Verfügungen und solchen zwecks Benachteiligung des Nacherben).
 

Rn 5

Der Erblasser kann aber weitgehend dasselbe erreichen, in dem er dem Nacherben Vermächtnisse zugunsten des Vorerben auferlegt. Er kann ihn dergestalt etwa verpflichten, bestimmte Verfügungen des Vorerben zu genehmigen oder deren Wirksamkeit anzuerkennen (für unentgeltliche Verfügungen: Ddorf ZEV 00, 29 m Anm Wübben; weitere Gestaltungsmöglichkeiten bei J. Mayer ZEV 00, 1, 4) oder entgegen § 2124 I auch die gewöhnlichen Erhaltungskosten für den Nachlass zu übernehmen.

 

Rn 6

Eine generelle Befreiung des Vorerben von allen Beschränkungen ist nicht möglich. Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser seine Ehefrau mit der Maßgabe als Vorerbin eingesetzt hat, dass sie über seinen gesamten Nachlass frei nach ihrem Willen solle verfügen können (BGHZ 7, 274, 276). Indessen ist in solchen Fällen eine Auslegung dahin zu erwägen, dass sie als Vollerbin eingesetzt und dem ›Nacherben‹ nur ein Vermächtnis auf den Überrest zugewendet ist (dazu Keim ZEV 18, 681, 684).

C. Auslegung.

 

Rn 7

Vielfach wird erst der Auslegung einer Verfügung vTw zu entnehmen sein, ob und inwieweit der Vorerbe befreit sein soll. Insoweit liegt eine Befreiung näher, wenn der Wille des Erblassers primär auf die Rechtsnachfolge durch den Vorerben oder die Gewährleistung seines sicheren Auskommens auch aus dem Stamm des Nachlasses gerichtet war. Dagegen liegt eine Beschränkung der Verfügungsmacht näher, wenn es dem Erblasser primär um die Bewahrung der Vermögenswerte für den Nacherben ging. Es ist auch denkbar, dass der Erblasser die Vorstellung hatte, ›Vorerbe‹ sei bereits der befreite Vorerbe. Rspr und Lit haben differenzierte Regeln entwickelt. Vor deren schematischer Anwendung ist indessen zu warnen.

 

Rn 8

Danach besagen ›Alleinerbe‹ oder ›Universalerbe‹ nichts für oder gegen die Befreiung (BGH FamRZ 70, 192; München ZEV 19, 77, 78; Karlsr ZEV 06, 315; aA Ddorf FamRZ 98, 389 m krit Anm Avenarius). Dasselbe gilt, wenn die Vorerbschaft nur für einen Teil des Nachlasses angeordnet ist (BayObLG NJW 58, 1863) oder wenn der Erblasser dem Vorerben ein langes Leben wünscht (München NJW-RR 19, 203 [OLG München 09.01.2019 - 31 Wx 39/18]).

 

Rn 9

Für eine Befreiung kann es dagegen sprechen, wenn

  • sich Ehegatten gegenseitig zu Vorerben eingesetzt haben und kinderlos geblieben sind (so Staud/Avenarius § 2136 Rz 20; aA BGH FamRZ 70, 192, 193),
  • der Nacherbe unter aufschiebender Bedingung, insb durch Wiederverheiratungsklauseln, eingesetzt ist (Staud/Avenarius § 2136 Rz 22 und 23),
  • die Einsetzung des Nacherben durch die Existenz von Abkömmlingen des Vorerben auflösend bedingt ist (BayObLG FamRZ 81, 403) oder
  • Vorerbe eine dem Erblasser nahe stehende Person (insb der Ehegatte) ist, Nacherbe aber ein entfernter Verwandter, und der Vorerbe wesentlich zum Verm...

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