Gesetzestext

 

Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenüber in Ansehung der Verwaltung nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

A. Allgemeiner Sorgfaltsmaßstab.

 

Rn 1

Für die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses im Allgemeinen haftet der Vorerbe nach § 277. Von der Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist er dadurch also keinesfalls befreit. Die Beweislast dafür, dass er in eigenen Angelegenheiten eine geringere als die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anwendet, liegt beim Vorerben.

B. Sorgfaltsmaßstab in besonderen Fällen.

 

Rn 2

Für die Erfüllung bestimmter Einzelpflichten haftet der Vorerbe indessen nach dem Maßstab des § 276. Dies betrifft die in §§ 2116 bis 2119, 2123 und 2133 vorgesehenen Maßnahmen, ferner die Haftung des Vorerben dafür, dass er Nachlassgegenstände für sich verwendet (§ 2134).

 

Rn 3

Nach § 2138 II haftet auch der befreite Vorerbe dem Nacherben auf Schadensersatz, wenn er entgegen § 2113 II über einen Nachlassgegenstand verfügt hat. Daraus ergibt sich für den Vorerben ua die Pflicht zu prüfen, ob der Verfügung über den Nachlassgegenstand eine ausreichende Gegenleistung gegenübersteht (s § 2113 Rn 1722). Auch diese Pflicht des Vorerben wird als besondere gesetzliche Pflicht angesehen, für deren Erfüllung er nach § 276 und nicht nach § 277 haftet (Staud/Avenarius § 2131 Rz 3).

C. Befreiung.

 

Rn 4

Der Erblasser kann den Vorerben nach § 2136 von der Vorschrift des § 2131 befreien. Befreit er ohne weiteres, so haftet der Vorerbe nicht einmal mehr für grobe Fahrlässigkeit, sondern nur für Vorsatz (§ 276 III). Der Erblasser kann den Vorerben aber etwa auch in der Weise befreien, dass er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet. Nicht befreien kann der Erblasser den Vorerben nach § 2138 II von der Haftung für die unentgeltliche Verfügung über Nachlassgegenstände und für die arglistige Verminderung des Nachlasses zum Nachteil des Nacherben.

D. Verschärfung.

 

Rn 5

Der Erblasser kann auch eine strengere Haftung des Vorerben anordnen. Die Beweislast dafür liegt beim Nacherben.

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