Gesetzestext

 

(1) 1Der Vorerbe hat dem Nacherben auf Verlangen ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände mitzuteilen. 2Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Vorerben zu unterzeichnen; der Vorerbe hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen.

(2) Der Nacherbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird.

(3) Der Vorerbe ist berechtigt und auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen.

(4) Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen der Erbschaft zur Last.

A. Verlangen des Nacherben.

 

Rn 1

Der Nacherbe kann das Nachlassverzeichnis nur während der Vorerbschaft verlangen (RGZ 98, 25). Beim Nacherbfall gilt § 2130 II. Das Verlangen nach dem Verzeichnis bedarf keiner Begründung. Der Erblasser kann nicht nach § 2136 befreien.

 

Rn 2

Das Verlangen kann auch von einem Nacherben allein für alle Nacherben gestellt werden (BGHZ 127, 360, 365; RGZ 98, 26). Ersatznacherben können das Verzeichnis nicht verlangen, bevor nicht der zunächst berufene Nacherbe weggefallen ist (RGZ 145, 316). Im Fall des § 2222 stellt der Testamentsvollstrecker das Verlangen (BGHZ 127, 360, 365).

B. Inhalt.

 

Rn 3

Zu verzeichnen sind die Aktiva, die in die Nacherbschaft fallen (Staud/Avenarius § 2121 Rz 4), nicht auch die Verbindlichkeiten (arg § 2121 I 1). Gehört ein Betrieb zum Nachlass, so kann keine Bilanz gefordert werden (Staud/Avenarius aaO). Auch Beschreibungen und Wertangaben kann der Nacherbe nicht verlangen. Das Verzeichnis ist nach den Verhältnissen bei seiner Aufstellung, nicht beim Erbfall zu erstellen (BGHZ 127, 360, 365; RGZ 164, 208 arg § 2121 III), insb also unter Berücksichtigung der bis dahin eingetretenen Surrogation (§ 2111).

 

Rn 4

Der Vorerbe muss es nur einmal aufstellen (BGHZ 127, 360, 366). Es besteht auch kein Anspruch auf Auskunft über den späteren Verbleib der Gegenstände, die im Verzeichnis aufgeführt sind (BGHZ 127, 360, 365). Jedoch wird vertreten (Staud/Avenarius § 2121 Rz 1), dass bei langjähriger Vorerbschaft mit vielen Surrogationsfällen ein Anspruch auf Fortschreibung des Verzeichnisses besteht.

C. Rechtswirkungen.

 

Rn 5

Das Verzeichnis begründet den einfachen Beweis, dass die aufgeführten Gegenstände zum Zeitpunkt der Errichtung des Verzeichnisses Nachlassgegenstände waren. Der Gegenbeweis dahin, dass ein aufgeführter Gegenstand nicht zum Nachlass gehört, ist jederzeit möglich, und zwar auch dann, wenn das Verzeichnis in öffentlicher Urkunde gem § 2121 III aufgenommen ist (zu den Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis Zimmer ZEV 08, 365). Das Verzeichnis entfaltet nicht die Vermutung der Vollständigkeit (Staud/Avenarius § 2121 Rz 6). Die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit des Verzeichnisses kann nicht verlangt werden.

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