Gesetzestext

 

1Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. 2Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos.

A. Zweck.

 

Rn 1

Das Zeugnis (zur bloßen Amtsannahmebestätigung Braunschw FGPrax 19, 83) dient dem Testamentsvollstrecker als eine Form (zu Alternativen Hamm 10.2.17 – I-15 W 482/16) zum Nachweis seiner wirksamen Ernennung sowie des Umfangs seiner Befugnisse über den Nachlass (BGH NJW 72, 582 [BGH 28.01.1972 - V ZB 29/71]) und schützt über die Verweisung auf die Vorschriften über den Erbschein in S 2 den Rechtsverkehr zT in seinem guten Glauben (Rn 7). Nicht bezeugt es, dass seine Rechtsstellung fortbesteht (Rn 7) oder die Person des Erben (KG ZEV 01, 72, 73). Das Zeugnis bezeugt das Verwaltungsrecht eines einzigen Testamentsvollstreckers, bei mehreren Vollstreckern als gemeinschaftliches das Recht aller Vollstrecker (§ 2357) oder als Teiltestamentsvollstreckerzeugnis als Sonderzeugnis das Recht eines einzelnen Mitvollstreckers entspr § 2353 Alt 2. In dem Teilzeugnis ist die Beschränkung seiner Rechte durch die Anordnung der Mitvollstreckung oder ggf abw Anordnungen des Erblassers einzutragen (MüKo/Grziwotz Rz 25). Bei einheitlicher Testamentsvollstreckung ggü Vor- und Nacherben (BayObLG FamRZ 91, 984, 985; Ddorf FamRZ 12, 1332) oder ggü allen Miterben ist ein einheitliches gewöhnliches Zeugnis zu erteilen. Bei angeordneter Testamentsvollstreckung nur bzgl eines Erbteils ist diese eine Beschränkung (vgl §§ 2038 I 1, 2040 I) auch für die vollstreckungsfreien Miterben, solange die Erbengemeinschaft besteht (Hamm ZEV 11, 648, 650 [OLG Hamm 15.02.2011 - I-15 W 461/10]). Im streitigen Prozess ist das Gericht nicht an das Zeugnis gebunden und kann selbst prüfen, ob der in ihm ausgewiesene Testamentsvollstrecker ist (KG ZEV 10, 40, 41 [KG Berlin 23.11.2009 - 8 U 144/09]). Kommt das Prozessgericht insoweit zu einer anderen Entscheidung als das Nachlassgericht, kann der im streitigen Verfahren Obsiegende das falsche Zeugnis gem § 2362 herausverlangen. Im Anwendungsbereich der EuErbVO (§ 2353 Rz 7) kann auf Antrag auch ein Nachlasszeugnis (ENZ) erteilt werden (Art 63 I, IIc EuErbVO).

B. Verfahren.

 

Rn 2

Es gelten die entspr Bestimmungen des Erbscheinverfahrens (Hamm FamRZ 00, 487), nach § 354 FamFG auch die §§ 352, 353 FamFG. Der Sachverhalt ist vAw zu ermitteln (§§ 26 FamFG). Streng- und Freibeweis sind zulässig (§§ 29, 30 FamFG). Der Grds der Gewähr rechtlichen Gehörs der Testamentserben und ggf der gesetzlichen Erben folgt schon aus Art 103 GG (BGH NJW 63, 1972, 1973 [BGH 05.07.1963 - V ZB 7/63]). Zuständig, auch wenn ein Hof zum Nachlass gehört (BGH NJW 72, 582 [BGH 28.01.1972 - V ZB 29/71]; aA Hamm NJW 53, 224 [BGH 18.11.1952 - I ZR 218/52]), ist das Nachlassgericht (§ 2353 Rn 11), funktionell mangels Übertragung der Richter (§ 16 I Nr 6, 7 RPflG; s.a. § 2353 Rn 11). Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach § 4 EuErbVO (§ 2353 Rz 11; MüKo/Grziwotz Rz 3). Voraussetzung der Erteilung ist ein formloser Antrag (§ 23 FamFG), der auf die Erteilung eines bestimmten Testamentsvollstreckerzeugnisses gerichtet ist. Ihm muss ohne Ergänzungen und Einschränkungen entsprochen werden können. Das Gericht ist an den Antrag gebunden (Hamm FamRZ 05, 70). Hilfsanträge sind zulässig. Antragsberechtigt ist nach Annahme des Amtes (§ 2202) der Testamentsvollstrecker (Hamm FamRZ 05, 70; ZEV 11, 648, 649). Die Beantragung des Zeugnisses ist idR eine Annahme. Im Fall der Ernennung mehrerer Testamentsvollstrecker kann jeder einzeln analog § 2357 I 2 ein gemeinschaftliches Zeugnis beantragen. Sind bei einer Erbengemeinschaft für die einzelnen Miterben verschiedene Testamentsvollstrecker bestimmt, kann bis zur Auseinandersetzung jeder von diesen für die weiteren ein Zeugnis beantragen (NK/Kroiß Rz 2). Nachlassgläubiger können gem §§ 792, 896 ZPO den Antrag stellen. Nicht antragsberechtigt ist der Erbe (Hamm FamRZ 00, 487, 488; BayObLG FamRZ 95, 124; Staud/Herzog Rz 17; aA MüKo/Grziwotz Rz 6; Brox/Walker ErbR Rz 626). Notwendige Angaben richten sich sinngemäß nach § 2354, wobei statt auf das Erbrecht des Erben bzw die Erbfolge auf die Benennung bzw das Amt als Testamentsvollstrecker abzustellen ist. Auch Abweichungen vom Regeltyp der Abwicklungsvollstreckung (vgl §§ 2203–2206, 2208f, 2222f) im Aufgabenbereich und in der Verfügungsbefugnis sind anzugeben (I 2; vgl BayObLG FamRZ 90, 474, 475; 913; NJW-RR 99, 1463, 1464; Hamm FamRZ 05, 70); zB wenn Dauervollstreckung (§ 2209 1 Hs 2) angeordnet ist (BGH Rpfleger 96, 289; BayObLG FamRZ 92, 1354; Zweibr FamRZ 98, 581). Der Nachweis der Angaben entspr § 2354 Nr 1 u 2 aF (s § 353 FamFG) und ggf die Staatsangehörigkeit des Erblassers ist durch öffentliche Urkunden (§ 2356), der der übrigen Angaben durch Versicherung an Eides Statt (§ 2356 II, 2357 IV) zu erbringen. § 345 III FamFG als ergänzende lex specialis zu § 7 II FamFG bestimmt, wer Beteiligter ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge