Leitsatz (amtlich)

1) Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker in einem notariellen Testament ernannt, kann der Nachweis der Annahme des Amtes durch ein Annahmezeugnis des Nachlassgerichts geführt werden.

2) Ein solches Annahmezeugnis ist als ein auf die Frage der wirksamen Amtsannahme beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis zu qualifizieren.

3) Für den grundbuchverfahrensrechtlichen Nachweis der Amtsannahme reicht eine schlichte Bestätigung des Nachlassgerichts über den dortigen Eingang einer privatschriftlichen Annahmeerklärung nicht aus.

 

Normenkette

BGB §§ 2202, 2368; GBO § 35 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Hagen (Aktenzeichen HA-13708-6)

 

Tenor

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Mittel zur Beseitigung des Eintragungshindernisses die Vorlage eines Zeugnisses im Sinne des § 2368 BGB ist.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.

Das Grundbuchamt geht zutreffend davon aus, dass es im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 2 S. 2 GBO zusätzlich des Nachweises der Annahme des Amts des Testamentsvollstreckers bedarf (§ 2202 Abs. 1 BGB), was auch die Beschwerde nicht in Abrede stellt. Die Auffassung des Grundbuchamtes, dass ein Nachweis durch eine schlichte Eingangsbestätigung des Nachlassgerichtes stets unzureichend sei, teilt der Senat in dieser Allgemeinheit hingegen nicht.

Im Grundsatz kann der Nachweis der Amtsannahme auch durch eine gesiegelte Eingangsbestätigung seitens des Nachlassgerichts geführt werden. Da im Grundbuchverfahren jedoch der Nachweis der Amtsannahme durch den berufenen Testamentsvollstrecker geführt werden muss, ist eine solche Eingangsbestätigung nur dann ausreichend, wenn die Erklärung der Amtsannahme ebenfalls in öffentlich beglaubigter Form oder zu Protokoll des AG erfolgt ist, da die Identität des Erklärenden andernfalls nicht gesichert ist (so zutr. MK-BGB/Griwotz, 6. Aufl., § 2368 Rdn. 59 Fn199; wohl auch Burandt/Rojahn/Seiler, ErbR § 2368 BGB Rdn. 36). Da nach den vorgelegten Fotokopien hier lediglich eine privatschriftliche Annahme erfolgt ist, ist die Eingangsbestätigung des AG Rheinbach für den Nachweis im Grundbuchverfahren ungeeignet.

Neben einer solchen Eingangsbestätigung kommt der Nachweis der Annahme durch ein sog. Annahmezeugnis in Betracht (vgl. jüngst OLG München MittBayNot 2017, 73f). Diese von der Rechtspraxis neben dem Gesetz entwickelte Zeugnisform ist nach zutreffender Ansicht jedoch nichts anderes als ein auf die Frage der wirksamen Amtsannahme beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis (KG OLGE 14, 316f; Staudinger/Herzog, BGB, Stand 2016, § 2368 Rdn. 56; Soergel,/Zimmermann, BGB, Stand 2002, § 2368 Rdn. 5; Griwotz a.a.O.). Aus diesem Grund gelten für das Annahmezeugnis dieselben sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln wie für das Testamentsvollstreckerzeugnis.

In diesem Sinne hat der Senat die Zwischenverfügung klargestellt.

Da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens allein die konkrete Zwischenverfügung ist, weist der Senat lediglich ergänzend darauf hin, dass vorliegend noch eine weitere Tatsache nachzuweisen sein dürfte, ein solcher Nachweis jedoch mit der Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses geführt wäre. Nach dem vorgelegten öffentlichen Testament vom 15.06.1989 ist der Beteiligte zu 4) lediglich Ersatz-Testamentsvollstrecker. Erforderlich wäre danach der zusätzliche Nachweis, dass die primär berufene Beteiligte zu 3) die Übernahme des Amtes abgelehnt hat.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

 

Fundstellen

Haufe-Index 10453981

FamRZ 2017, 1720

ZEV 2017, 235

Rpfleger 2017, 398

NJW-Spezial 2017, 391

ZErb 2017, 143

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