Rn 1

Die Vorschrift ermöglicht es den Nachlassgläubigern, Druck auf den Erben auszuüben, um an Informationen über den Bestand des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls zu gelangen. Diesem Recht entspricht aber keine im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzbare Pflicht. Der Erbe hat, wenn er diese Obliegenheit verletzt, Nachteile in Form einer nicht mehr beschränkbaren Haftung zu befürchten. Diese Folge tritt nicht nur dann ein, wenn der Erbe das Inventar nicht rechtzeitig errichtet, sondern auch bei bewusst fehlerhaften Angaben, wenn er die Auskunft verweigert, § 2003 II, oder vorsätzlich verzögert, § 2005 I 2 und im Falle des § 2006 III. Eine Fristbestimmung ist auch dann möglich, wenn die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens oder die Anordnung der Nachlassverwaltung mangels Masse abgelehnt worden war (Stuttg FamRZ 95, 57).

 

Rn 2

Ein verspätet eingereichtes Inventar kann die Folgen der Fristversäumnis (I 2) nicht mehr abwenden, auch nicht durch eine Nachlassinsolvenz. Die Entscheidung über die Wirkung des Fristablaufs trifft das Prozessgericht (KG RJA 8, 185).

 

Rn 3

Die Wirkungen des I 2 erstrecken sich weder auf den Mit-, noch auf den Nacherben. Eine Haftungsbeschränkung nach §§ 1973, 1974 ist nicht mehr möglich. Der Erbe kann nur noch das Nachlassinsolvenzverfahren, nicht aber die -verwaltung beantragen, § 2013 I 1 (MüKo/Küpper § 1994 Rz 11).

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