Rn 27

Nach Eintritt der Bindungswirkung kann die dingliche Einigung nicht mehr einseitig, sondern nur durch – formlose – Einigung aller Beteiligten aufgehoben werden. Da der Verfügende bis zur Eintragung Berechtigter bleibt, hindert auch die Bindung eine weitere Verfügung über das Recht nicht. Ist jedoch die Eintragung der ersten Verfügung beim Grundbuchamt beantragt, kann die zweite Verfügung wegen §§ 17, 39 GBO nicht eingetragen werden (vgl Soergel/Stürner Rz 29). Der Eintragungsantrag kann jedoch auch nach Eintritt der Bindung zurückgenommen werden (BGHZ 49, 200; BayObLG Rpfleger 73, 97). Der Antrag kann insgesamt nur durch alle Antragsteller zurückgenommen werden (§ 31 GBO), wobei zu prüfen ist, ob der Antrag auch im Namen anderer Beteiligter gestellt worden ist, was bei der Antragstellung durch den Notar im Zweifel anzunehmen ist (BayObLG MittRhNotK 93, 117). Eine Eintragungsbewilligung wird mit Abgabe ggü dem Grundbuchamt oder dem anderen Teil wirksam und kann als Verfahrenshandlung dann nicht mehr widerrufen werden (BayObLG DNotZ 94, 184 [BayObLG 29.07.1993 - 2Z BR 62/93]; Ertl DNotZ 67, 339 ff).

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