Rn 1

Das Stiftungsgeschäft bedarf der Schriftform (§ 126), wenn Grundstücke übertragen werden sollen, der Form entspr § 311b I (Köln MDR 19, 1443 [BGH 05.09.2019 - III ZR 218/18]; aA MüKo/Weitemeyer Rz 8; FG SchlH DStRE 12, 945 [FG Schleswig-Holstein 08.03.2012 - 3 K 118/11]). Es handelt sich um eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung. Inhalt muss zum einen die verbindliche Erklärung des Stifters sein, der Stiftung bestimmtes Vermögen zu übertragen, wenn sie anerkannt ist. Die Satzung muss die Stiftungsverfassung festlegen (zur Gestaltung Fischer/Ihle DStR 08, 1692), und als Mindestinhalt Namen, Sitz, Zweck, Vermögen sowie die Art und Weise der Bildung des Vorstandes regeln (insbesondere Zahl der Vorstandsmitglieder und Regelungen über Bestellung und Abberufung), das Verfahren ist aber nicht ohne weiteres auf geborene Vorstandsmitglieder anzuwenden (Hamm NZG 14, 271). ›Wohltätige Stiftung‹ genügt als Zweckangabe nicht, wenn sich durch Auslegung kein konkreterer Zweck ermitteln lässt (VG Ansbach ZStV 21, 215). Die Satzungsauslegung kann ergeben, dass der Stifter durch Testament Vorstandsmitglieder für eine weitere Amtszeit bestellen kann (LG Aachen Urt v 20.6.17, 10 O 470/16, juris). Ausdrücklich zulässig ist nunmehr auch die Verbrauchsstiftung. Die Satzung kann weitere Regelungen enthalten, etwa der Stiftung besondere Organe geben oder Grundsätze der Vermögensverwaltung (vgl. NK-BGB/Schiffer/Pruns Rz 59 ff) sowie den Anfallberechtigten (§ 88) bestimmen.

 

Rn 2

Der Stifter kann nach II das Stiftungsgeschäft bis zur Anerkennung der Stiftung durch einseitige, nicht empfangsbedürftige Erklärung widerrufen. Ist die Anerkennung beantragt, kann der Widerruf nur ggü der Anerkennungsbehörde erfolgen. Nach dem Tod des Stifters kann grds dessen Erbe widerrufen, allerdings nicht wenn der Stifter bereits den Antrag auf Anerkennung gestellt oder den beurkundenden Notar damit beauftragt hatte. Zuwendungen an Destinatäre sind keine Schenkungen, Rechtsgrund ist der Stiftungszweck (BGH NJW 09, 234 [BGH 17.09.2008 - IV ZB 17/08]).

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