Stiftungsreform: Was können und müssen Stiftungen tun?

Bald tritt das reformierte Stiftungsrecht in Kraft, die größte Umgestaltung seit dem BGB. Neuregelungen klären bisher unklare Punkte und schaffen ein schlüssiges Gesamtkonzept. Stiftungen sollten sich jetzt auf Anpassungen vorbereiten.

Zum 1.7.2023 ist es so weit: Das lang erwartete reformierte Stiftungsrecht – und damit die größte Umgestaltung des Stiftungsrechts seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzesbuchs (BGB) – tritt in Kraft. Ohne dass dabei das Stiftungsrecht neu erfunden wird, werden mit den Neuregelungen viele bislang unklare, widersprüchliche oder lückenhafte Punkt zusammengeführt, ergänzt und klargestellt. Entstanden ist ein schlüssiges Gesamtkonzept, dass für bestehende und zukünftig neu errichtete Stiftungen Anpassungspotential und Anpassungsbedarf gleichermaßen schafft. Schon jetzt können und sollten sich Stiftungen mit den nahenden Neuregelungen befassen.

Anwendungsbereich des neuen Stiftungsrechts

Bisher ist das Stiftungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und den (inhaltlich häufig voneinander abweichenden) Stiftungsgesetzen der Länder geregelt. Zukünftig verschiebt sich der Fokus spürbar: Alle stiftungszivilrechtlichen Regelungen werden länderübergreifend in den §§ 80 – 87d BGB zusammengeführt, sodass in den Landesstiftungsgesetzen „nur“ noch die länderspezifischen Regelungen (z.B. zur Stiftungsaufsicht) zu treffen sind. Konkrete Anpassungen der Landesstiftungsgesetze sind bislang allerdings nicht beschlossen.

Die Neuregelungen betreffen die Verhältnisse von rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts. Sonstige Stiftungsformen – also vor allem für unselbstständige Stiftungen des bürgerlichen und öffentlichen Rechts und für rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Recht – sind von den neuen Regelungen nicht unmittelbar betroffen. Gerade weil es für diese Stiftungsformen aber kaum eigene gesetzliche Vorgaben wird, werden die Neuregelungen aber erfahrungsgemäß für die Gestaltung und Führung auch solcher Stiftungen eine Ausstrahlungswirkung entfalten.

Obwohl das neue Stiftungsrecht erst zum 1.7.2023 in Kraft tritt (die Regelungen zum Stiftungsregister sogar erst zum 1.1.2026), sollten sich Stiftungen spätestens jetzt mit den Neuregelungen befassen. Der Gesetzgeber hat mehrfach auf sein Verständnis verwiesen, nicht etwa das Stiftungsrecht neu erfunden zu haben, sondern vor allem zusammenzufassen, was (teils ungeschrieben) ohnehin schon gilt. Schon jetzt können die bestehenden Regelungen daher im Lichte des neuen Stiftungsrechts ausgelegt und angewandt werden (sog. Vorwirkung).

Gestaltungspotential und Gestaltungsbedarf nach dem neuen Stiftungsrecht in allen Bereichen

Die Neuregelungen regeln Fragen des Stiftungszivilrechts umfassend. Sie enthalten deswegen Vorgaben zu allen Aspekten eines „Stiftungslebens“, d.h. von ihrer Errichtung bis zu ihrer Auflösung:

  • Inhalte der Stiftungssatzung
  • Zusammensetzung und Verwaltung des Stiftungsvermögens
  • Besetzung, Rechte, Pflichten und Haftung von Stiftungsorganen
  • Satzungsänderungen, Zusammenlegung, Zulegung, Aufhebung und Auflösung
  • Schaffung eines öffentlichen Stiftungsregisters

Das Gestaltungspotential gilt für neue und bestehende Stiftungen gleichermaßen. Für Bestandsstiftungen kann es allerdings besonders attraktiv sein, das neue Stiftungsrecht zum Anlass zu nehmen, unzureichende, veraltete oder lückenhafte Satzungsregelungen – im Rahmen des Stifterwillens natürlich – auf Gestaltungsmöglichkeiten zu überprüfen und ggf. an das flexiblere neue Recht anzupassen.

Das Stiftungsvermögen nach dem neuen Stiftungsrecht

Ein prägender Bestandteil jeder Stiftung ist ihr Vermögen. Der Blick in Stiftungssatzungen offenbarte dabei in der Vergangenheit einen Einfallsreichtum bei den Begrifflichkeiten: Vom Stiftungsvermögen über das Stiftungskapital bis hin zum Grundstockvermögen oder Stammkapital – alles war irgendwie „Vermögen“. Das neue Stiftungsrecht ordnet die Begrifflichkeiten und unterscheidet nur noch zwischen dem Grundstockvermögen und sonstigem Vermögen (§ 83b BGB n.F.).

Zum Grundstockvermögen zählen das vom Stifter gewidmete Vermögen, Zustiftungen und das Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde. Es ist grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten; zur Verwaltung des Grundstockvermögens gibt es eine ausführliche Regelung (§ 83c BGB n.F.). Alles weitere Vermögen ist sonstiges Vermögen.

Stiftungen, die auf unbestimmte Zeit errichtet wurden (die klassischen „Ewigkeitsstiftungen“) haben Grundstockvermögen und sonstiges Vermögen. Verbrauchsstiftungen haben nur sonstiges Vermögen. Das neue Stiftungsrecht stellt klar, dass Zwischenformen gestaltet werden können (z.B. in Form von „Teilverbrauchsstiftungen“ oder „Hybridstiftungen“, bei denen auch bei einer auf die Ewigkeit angelegten Stiftung ein Teil des Vermögens verbraucht werden kann).

Nach wie vor wird das Stiftungsrecht Stiftern und Stiftungsorganen die – gerade im Bereich des Stiftungsvermögens nötige – Gestaltungsfreiheit lassen, um den Bedürfnissen im Einzelfall gerecht werden zu können. In der Satzung, Geschäftsordnungen oder Anlagerichtlinien können insbesondere die folgenden Punkte geregelt werden, was die gesetzlichen Neuregelungen nun zum Teil auch ausdrücklich festhalten:

  • Vorgaben für die Erhaltung und Zusammensetzung des Grundstockvermögens (z.B. Vorgabe eines Vermögenserhaltungskonzepts, Umschichtungsverbote für bestimmte Vermögensgegenstände)
  • Umgang mit Umschichtungsgewinnen
  • Möglichkeit zum Teilverbrauch des Grundstockvermögens mit der anschließenden Pflicht, das Vermögen anschließend wieder aufzustocken
  • Möglichkeit der „Umwidmung“ von sonstigem Vermögen in Grundstockvermögen (z.B. Verwendung eines bestimmten Prozentsatzes der Erträge zur Erhöhung des Grundstockvermögens)

Die Stiftungsorgane nach dem neuen Stiftungsrecht

Wie schon im aktuellen Stiftungsrecht wird auch in Zukunft der Vorstand das einzig zwingende Organ jeder Stiftung sein und zwar unabhängig davon, ob er auch als solcher bezeichnet wird oder anders, z.B. als „Stiftungsrat“ oder „Geschäftsführer“ bezeichnet wird. Der Vorstand ist das Vertretungs- und häufig auch das entscheidende Geschäftsführungsorgan einer Stiftung – er ist für die Stiftungsarbeit von grundlegender Relevanz.

Trotz der Bedeutung des Stiftungsvorstand spricht das aktuelle Stiftungsrecht ihn lediglich an einer Stelle an und legt fest: Es muss einen Vorstand geben. Ansonsten verweisen die derzeitigen Regelungen im Wesentlichen auf das Vereinsrecht. Sonstige Stiftungsorgane sind im Gesetz derzeit gar nicht angesprochen, obgleich man ihnen in der Praxis – als Kuratorien, Stiftungs- oder Aufsichtsräten – als wichtigen Akteuren in der Stiftungsarbeit häufig begegnet. Der Lebenswirklichkeit wird somit weder das eine noch das andere wirklich gerecht.

Das neue Stiftungsrecht schafft diesbezüglich Abhilfe und trifft für den Vorstand und sonstige Stiftungsorgane ausführliche Regelungen (§§ 84 – 84c BGB n.F.). Erstmals finden sich (aus dem Vereinsrecht weitgehend übernommene) Regelungen zum Stiftungsvorstand als Vertreter der Stiftung. Vertretungsbefugnisse, sonstige Rechte und Pflichten (unter Verweis auf das Auftragsrecht in §§ 664 ff. BGB) und die Modalitäten der Beschlussfassung werden ausführlich geregelt. Gerade für Stiftungen, deren Satzungen dazu bislang nur unzureichende Regelungen treffen und für neue Stiftungen, die ihre Satzung noch ausgestalten müssen, sind das hilfreiche Leitlinien.

Wesentliche inhaltliche Änderungen sind mit der Neuregelung ungeachtet dessen nicht unbedingt verbunden, weil viele Punkte in der Praxis durch Regelungen in den Stiftungssatzungen oder ergänzend durch die Verweise auf das Vereinsrecht schon abgedeckt waren. Die Neuregelungen sind trotzdem eine willkommene Klarstellung und rufen in Erinnerung, welche Gestaltungsoptionen rund um die Stiftungsorgane bestehen. Denkbar sind insbesondere:

  • Regelungen zu den Vertretungsbefugnissen 
    • Einzel- und Gesamtvertretungsbefugnis
    • Befreiung von § 181 BGB (Verbot des Selbstkontrahierens und der Mehrfachvertretung)
    • Beschränkungen der Vertretungsmacht im Außenverhältnis (z.B. durch Zustimmungsvorbehalte zugunsten anderer Organe)
  • Regelungen zur Beschlussfassung, Aufgabenverteilung und Geschäftsführung
    • (qualifizierte) Mehrheitserfordernissen
    • Zuordnung von Geschäftsbereichen
    • Zustimmungsvorbehalte, Vetorechte oder ähnliche Rechte mit Wirkung im Innenverhältnis
  • Regelungen zur Besetzung, Bestellung und Abberufung
    • persönliche oder sachliche Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Organ (z.B. fachliche Qualifikationen oder Altersgrenzen)
    • Bestimmung durch den Stifter
    • Selbstergänzung
    • Benennungs- oder Entsenderechte
  • Regelungen zur Vergütung
    • Aufwendungsersatz
    • Sitzungsgeld
    • Vergütung
  • Regelungen zu weiteren Stiftungsorganen
    • Zusammensetzung
    • persönliche oder sachliche Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Organ (z.B. fachliche Qualifikationen oder Altersgrenzen),
    • Vorgaben zur Bestellung und Abberufung der Organmitglieder
    • Feststellung des Aufgabenbereichs und der Befugnisse
    • Regelungen zur Vergütung und
    • Regelungen zur Haftung

Besonders deutlich zeigt sich die klarstellende Funktion der Neuregelungen bei den Regelungen zur Haftung der Organmitglieder. Bislang enthielten das Bundesstiftungsrecht nur wenige und die Landesstiftungsgesetze teils sehr widersprüchliche Regelungen, was in der Praxis häufiger zu Unsicherheiten geführt hat. Im neuen Stiftungsrecht wird nun Klarheit geschaffen:

  • Grundsätzlich haften die Mitglieder der Stiftungsorgane für alle vorsätzlichen oder (einfach oder grob) fahrlässigen Pflichtverletzungen.
  • Für unentgeltlich tätige Organmitglieder oder solche, deren Tätigkeitsvergütung 840 Euro jährlich nicht übersteigt, gilt eine Haftungsprivilegierung. Sie haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  • Für unternehmerische Entscheidungen gilt die Business Judgement Rule. Das regelt das neue Stiftungsrecht in § 84a Abs. 2 BGB n.F. für die Stiftung erstmals ausdrücklich. Eine Haftung scheidet in diesem Bereich aus, wenn die handelnden Personen bei ihrer Entscheidung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durften, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln.
  • Die Stiftungssatzung kann Haftungsbeschränkungen und Haftungsverschärfungen – also Abweichungen von den gesetzlichen Regelvorgaben – vorsehen. Die Stiftung kann so das Haftungsregime für ihre Organmitglieder auf die eigenen Bedürfnisse anpassen.

Strukturmaßnahmen nach dem neuen Stiftungsrecht

Besonders umfassende Neuregelungen gibt es im neuen Stiftungsrecht zu Strukturmaßnahmen. Unter diesen Begriff fallen alle Maßnahmen, die die Grundlagen der Stiftung betreffen, also

  • Satzungsänderungen
  • Zusammenlegungen
  • Zulegungen
  • Auflösungen bzw. Aufhebungen

Trotz der erheblichen Bedeutung solcher Maßnahmen für eine Stiftung war bislang die gesetzliche Regelung lückenhaft und häufig widersprüchlich. Das BGB regelte nur die Möglichkeit zur Zweckänderung, die Landesstiftungsgesetze regelten zwar teilweise auch andere Strukturmaßnahmen, dies aber uneinheitlich. Die meisten Stiftungssatzungen enthielten zwar Regelungen zu Strukturmaßnahmen – auch diese waren aber nicht immer vollständig oder sie entsprachen gerade nicht den strengen Vorgaben der (wenigen) gesetzlichen Regelungen und waren dadurch unwirksam. In der Praxis hat das zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit über die Frage geführt, ob und unter welchen Voraussetzungen Strukturmaßnahmen bei einer Stiftung möglich sind.

Mit den Neuregelungen wurde nun ein gut nachvollziehbares Stufensystem geschaffen. Es schafft für die Zukunft mehr Handlungssicherheit.

  • Satzungsänderungen, die prägende Merkmale der Stiftung betreffen (z.B. Name, Sitz, Art und Weise der Zweckerfüllung und Verwaltung des Grundstockvermögens) sind zulässig, wenn sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine solche Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Sonstige, „einfache“ Satzungsänderungen sind bereits möglich, wenn dies der Erfüllung des Stiftungszwecks dient.
  • Wird der Stiftung ein neuer Zweck gegeben oder werden die Stiftungszwecke erheblich beschränkt, geht das nur unter der Voraussetzung, dass der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder das Gemeinwohl gefährdet. Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine Ewigkeitsstiftung auch in eine Verbrauchsstiftung umgewandelt werden.
  • Genügt eine Satzungsänderung nicht, um die Stiftung auf geänderte Verhältnisse einzustellen, kommen die Zulegung zu einer anderen Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung zu einer neuen Stiftung in Betracht. Diese Maßnahmen setzen unter anderem voraus, dass sich die Verhältnisse nach Errichtung der übertragenden Stiftung wesentlich verändert haben und die neue bzw. fortbestehende Stiftung ihren Zweck dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Bei der Zulegung müssen die Zwecke der aufnehmenden Stiftung darüber hinaus im Wesentlichen mit mindestens einem Zweck der übernehmenden Stiftung übereinstimmen.
  • Kann die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen, kommt als zuletzt die Auflösung durch die Stiftungsorgane oder – subsidiär – die Aufhebung durch die Stiftungsbehörde in Betracht. Eine Sonderregelung gibt es für die Insolvenz der Stiftung.

Die gesetzlichen Vorgaben bieten einen guten Rahmen und damit Handlungssicherheit. Natürlich können Stifter nach wie vor „ihre“ Stiftung gestalten, beispielsweise, indem sie durch Vorgaben in der Stiftungssatzung Satzungsänderungen ausschließen oder beschränken oder die Voraussetzungen festlegt, unter denen Satzungsänderungen durch die Organe der Stiftung beschlossen werden können. Der Gestaltungsspielraum endet allerdings, sobald es um die Zulegung, die Zusammenlegung und die Auflösung der Stiftung – von den dafür vorgesehenen Gesetzesvorgaben kann der Stifter nicht abweichen.

Bei der Gestaltung muss der Stifter die richtige Balance zwischen dem Ewigkeitscharakter der Stiftung und der Flexibilität für Entscheidungen in der Zukunft finden. Ihm ist weder gedient, wenn er seine Satzung „zementiert“ und damit die Stiftungsorgane dauerhaft blockiert noch, wenn er (im Übrigen unzulässige) Blankoermächtigungen für Satzungsänderungen und andere Strukturmaßnahmen ausspricht. Auf die Formulierung der Vorgaben für Strukturmaßnahmen in der Stiftungssatzung sollte daher jeder Stifter besondere Sorgfalt verwenden und besonders die folgenden Punkte bedenken:

  • Was ist die gesetzliche Ausgangssituation? Sind Abweichungen davon sinnvoll und erforderlich?
  • Sollen bestimmte Satzungsbestandteile unverändert bleiben (z.B. der Name der Stiftung)?
  • In welchem „Rangverhältnis“ sollen die verschiedenen Strukturmaßnahmen stehen (z.B. Verbrauchsstiftung vor Änderung des Zwecks)?
  • Soll es inhaltliche Grenzen geben (z.B. Beschränkung der Möglichkeit der Zweckerweiterung auf bestimmte Bereiche)?
  • Unter welchen Voraussetzungen sollen Änderungen möglich sein? Können diese konkretisiert werden (z.B. durch Nennung von Beispielen)?

Das Stiftungsregister im neuen Stiftungsrecht

Es wird zukünftig ein öffentliches Stiftungsregister geben, in das Stiftungen und Angaben zu ihren Vertretungsberechtigten eingetragen werden. Auch die Stiftungssatzungen werden dort hinterlegt. Mit der Eintragung in das Stiftungsregister müssen Stiftungen des bürgerlichen Rechts zukünftig bestimmte Namenszusätze führen („eingetragene Stiftung“ /„e.S.“ oder „eingetragene Verbrauchsstiftung“ /„e.VS.).

Die Eintragung in das Stiftungsregister wird rein deklaratorisch sein. Die Stiftung entsteht also nicht erst mit der Registereintragung, sondern wie bisher schon zuvor durch Stiftungsgeschäft und Anerkennung. Das Stiftungsregister ist aber auch keine Formalie, denn anders als die bislang bei den Stiftungsaufsichtsbehörden geführten Stiftungsverzeichnisse wird es Publizitätswirkung haben. Der Rechtsverkehr darf sich also auf die Eintragungen im Stiftungsregister verlassen. Das betrifft v.a. die Angaben zu den Vertretungsbefugnissen, sodass – was viele erleichtern wird – in der Praxis auf die bisher übliche Vorlage der von der Stiftungsaufsichtsbehörde ausgestellten Vertretungsbescheinigungen weitgehend verzichtet werden kann.

Das Stiftungsregister soll am 1.1.2026 seine Arbeit aufnehmen. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle neu errichteten Stiftungen sich in das Stiftungsregister eintragen lassen. Bestandsstiftungen haben mehr Zeit; bis zum 31.12.2026 müssen sie im Stiftungsregister registriert sein. Akuten Handlungsbedarf gibt es mit Blick auf das Stiftungsregister daher (noch) nicht. Jede Stiftung sollte aber darauf vorbereitet sein, sich ab dem 1.1.2026 rechtzeitig um die eigene Registrierung im Stiftungsregister zu kümmern.

Der Blick nach vorne – Was können die Stiftungen schon jetzt tun?

Das neue Stiftungsrecht wird kommen. Deswegen kann jede Stiftung sich schon jetzt die Frage stellen: Was bedeutet das neue Stiftungsrecht für mich? Die Antwort auf diese Frage ist so individuell wie es Stiftungen sind. Bei der einen Stiftung mögen die Neuregelungen sich faktisch kaum auswirken, bei einer anderen kann mit den neuen Regelungen großes Gestaltungspotential einhergehen. Für sich herauszufinden, ob und wo Anpassungsbedarf oder -potential besteht, das ist jetzt die Aufgabe an jede Stiftung.

Dabei ist eine sorgfältige Bestandsaufnahme der erste Schritt. Die Stiftung sollte prüfen, zu welchen Punkten und aus welcher Historie heraus ihre aktuelle Satzung bereits Regelungen trifft. Lücken oder Widersprüche in der Satzung sind in diesem Zusammenhang ebenfalls zu identifizieren.

Darauf aufbauend kann die Stiftung dann ihren persönlichen Anpassungsbedarf bzw. das Gestaltungspotential mit Blick auf das neue Stiftungsrecht prüfen:

  • Gibt es Punkte, die man anders, besser oder überhaupt erstmals regeln möchte?
  • Stehen die gewünschten Neuregelungen im Einklang mit den gesetzlichen Neuregelungen?
  • Sind Änderungen überhaupt nötig oder vom neuen Stiftungsrecht schon abgedeckt?

Sind die Rahmenbedingungen geklärt, können die Änderungen mit den einzelnen Akteuren abgestimmt werden. Damit eine Satzungsänderung umgesetzt werden kann, empfiehlt sich die frühzeitige Abstimmung mit

  • den Stiftungsorganen, die über die Satzungsänderung entscheiden
  • ggf. dem noch lebenden Stifter, insbesondere wenn Sonderrechte zu seinen Gunsten in der aktuellen Stiftungssatzung verankert sind,
  • der Stiftungsaufsichtsbehörde und
  • dem Finanzamt.

Wichtig:

Der Stifterwille bleibt bei allen Änderungen oberste Maxime. Denn auch wenn das neue Stiftungsrecht in Zukunft an einigen Stellen flexiblere Lösungen zulässt und Gestaltungsmöglichkeiten offenbart, bedeutet das nicht automatisch, dass der Stifter auch mit jeglicher Satzungsänderung zwingend einverstanden wäre. Den Stifterwillen müssen die handelnden Personen deswegen unbedingt im Blick behalten. So gelingt auch der Übergang in das neue Stiftungsrecht.


Schlagworte zum Thema:  Stiftung, Reform, Gesetz