Gesetzestext

 

1Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die in der Verfassung bestimmten Personen. 2Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen an den Fiskus des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz hatte, oder an einen anderen nach dem Recht dieses Landes bestimmten Anfallberechtigten. 3Die Vorschriften der §§ 46 bis 53 finden entsprechende Anwendung.

 

Kirchliche Stiftungen. (zum 1.7.23)

Die Vorschriften der Landesgesetze über die kirchlichen Stiftungen bleiben unberührt, insbesondere die Vorschriften zur Beteiligung, Zuständigkeit und Anfallsberechtigung der Kirchen. Dasselbe gilt entsprechend für Stiftungen, die nach den Landesgesetzen kirchlichen Stiftungen gleichgestellt sind.

A. Fassung bis 30.6.23.

 

Rn 1

Wird die Stiftung aufgelöst (§ 87 Rn 1, 2), fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen, bei fehlender Satzungsregelung an den Fiskus oder aufgrund landesgesetzlicher Regelung an einen anderen Anfallberechtigten (zB Kommune, Kirche). Steuerrechtliche Gemeinnützigkeit der Stiftung setzt die Gemeinnützigkeit des Anfallberechtigten voraus (Vermögensbindung nach § 55 I Nr 4, III AO). Beim Anfall an den Fiskus findet Gesamtrechtsnachfolge statt (§ 46). Fällt das Vermögen anderen Personen zu, bedarf es einer Liquidation und der anschließenden Einzelübertragung des Liquidationserlöses (§§ 47–53).

B. Reform ab 1.7.23.

 

Rn 2

§ 88 nF stellt klar, dass die Vorschriften der Landesgesetze über kirchliche und diesen gleichgestellte Stiftungen unberührt bleiben, was va auch Regelungen über die Errichtung, die Aufsicht und die Auflösung oder Aufhebung betrifft (RegE BTDrs 19/28173, 80).

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