Gesetzestext

 

1Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung. 2Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden.

 

Rn 1

Die Norm privilegiert den Fiskus. Aus den erbrechtlichen Normen folgt die Gesamtrechtsnachfolge in das Vereinsvermögen und die -verbindlichkeiten (§§ 1922, 1936 1, 1967), das Fehlen des Ausschlagungsrechts (§ 1942 II), die Beschränkung der Haftung auf das übernommene Vermögen (§§ 1994 I 2, 2011) und die Maßgeblichkeit der Feststellung nach §§ 1964 II, 1966 für die Geltendmachung von Ansprüchen. Das NachlassG geht dabei von den Umständen aus, die zur Registerlöschung geführt haben (KG Rpfl 11, 674). Mit der Gesamtrechtsnachfolge endet die Existenz des Vereins. Die öffentlich-rechtliche Pflicht zur vereinszweckgerechten Vermögensverwendung ist verwaltungsgerichtlich nicht durchsetzbar (NK-BGB/Eckardt Rz 4).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge