Gesetzestext

 

Von dem Fiskus als gesetzlichem Erben und gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben kann ein Recht erst geltend gemacht werden, nachdem von dem Nachlassgericht festgestellt worden ist, dass ein anderer Erbe nicht vorhanden ist.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift gewährt dem Staat ein Leistungsverweigerungsrecht, solange sein Erbrecht nicht festgestellt ist (Soergel/Naczinsky § 1966 Rz 1).

 

Rn 2

Bevor der Staat den Nachlass im Wege der gesetzlichen Erbfolge an sich ziehen kann, muss sein Erbrecht nach §§ 1964, 1965 festgestellt werden (Dresd VIZ 00, 55 [OLG Dresden 12.08.1999 - 7 U 1531/99]). Bis dahin ist er gegen die Inanspruchnahme durch Nachlassgläubiger geschützt.

 

Rn 3

Bei gewillkürter Erbfolge gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 1942 I, 1958, 2014: Der Fiskus erlangt sofort sein Erbrecht (Erman/Schmidt § 1966 Rz 1).

 

Rn 4

Dieses Verfahren gilt auch beim Anfall von Vereins- oder Stiftungsvermögen, §§ 46, 88 (Staud/Weick § 46 Rz 4).

B. Prozessuales.

 

Rn 5

Die Prozessführungsbefugnis des Fiskus ist auch ggü den Personen zu verneinen (Staud/Dobler § 1966 Rz 3), gegen die er ein rechtskräftiges, sein Erbrecht feststellendes Urt erstritten hat (Soergel/Naczinsky § 1966 Rz 1), weil das Nachlassgericht nicht daran gehindert ist, den Feststellungsbeschluss wegen ermittelter Verwandter zu unterlassen.

 

Rn 6

Die vor Erlass des Feststellungsbeschlusses gegen den Fiskus erhobene Klage ist nach § 1958 analog als unwirksam anzusehen (NK-BGB/Krug § 1966 Rz 12).

C. Hinweise.

 

Rn 7

Wegen der meist langen Verfahrensdauer des Feststellungsverfahrens nach § 1964 dürfte ein Antrag nach § 1961 meist sinnvoll sein.

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