Gesetzestext

 

(1) 1Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 2Im Übrigen erbt der Bund.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Der Staat erbt nur bei einem Feststellungsbeschluss des Nachlassgerichts nach § 1964.

 

Rn 2

Es gelten auch für den Staat die allgemeinen Regeln des Erbrechts, sofern nicht gesetzl etwas anderes bestimmt ist (BGH ZEV 15, 698 [BGH 14.10.2015 - IV ZR 438/14]). Sein Erbrecht erfasst nicht nur die inländischen, sondern auch etwaige im Ausland befindliche Vermögenswerte des Erblassers, soweit nicht Art 3 III EGBGB eingreift (Grüneberg/Weidlich § 1936 Rz 1). Bezugsrechte aus einer Kapitallebensversicherung gehen nicht auf den Staat über, § 160 IV VVG (Soergel/Fischinger § 1936 Rz 11).

B. Zweck der Regelung.

 

Rn 3

Es gilt der Vorrang des Verwandten-/Ehegattenerbrechts, aber auch der gewillkürten Erbfolge vor dem Erbrecht des Staates. Den Erbprätendenten steht daher gegen den Feststellungsbeschluss über das Erbrecht des Staates ein Beschwerderecht zu, wenn sie ihre Rechte nicht im Verfahren nach § 1965 ausüben konnten (KG FamRZ 11, 1096; § 1964 Rn 2)

C. Ausländischer Erblasser.

 

Rn 4

Der Staat kann nur gesetzlicher Erbe eines dem deutschen Erbrecht unterliegenden Erblassers werden, unabhängig vom letzteren Wohnsitz des Erblassers. Für Ausländer kann die Vorschrift nur dann eingreifen, wenn aufgrund von Rückverweisungen (München FamRZ 11, 1756) oder Staatsverträgen gem Art 25 EGBGB deutsches Erbrecht für die Beerbung heranzuziehen ist (Stauddinger/Werner, § 1936 Rz 5), sofern nicht Art 32 EuErbVO Anwendung findet (vgl Dutta ZEV 15, 493). Besitzt der Erblasser neben der deutschen auch eine ausländische Staatsangehörigkeit, so geht nach Art 5 I 2 EGBGB die deutsche Rechtsstellung vor. In den Fällen der §§ 2088, 2094 I, III kann der Staat Miterbe werden, nicht aber gesetzlicher Nacherbe, § 2104 2.

 

Rn 5

Ausländische Staatsangehörige werden nach ihrem Heimatrecht beerbt, Art 25 EGBGB. Die Anerkennung des Staatserbrechts eines ausländischen Staates im Inland ist davon abhängig, ob das ausländische Erbrecht des Staates als privates Erbrecht ausgestaltet ist (Grüneberg/Weidlich § 1936 Rz 3). Zeigt sich, dass es sich um einen öffentlich-rechtlichen Aneignungsanspruch handelt, scheidet die Geltendmachung eines derartigen Rechts außerhalb des betreffenden Staatsgebiets aus (KG OLGZ 85, 280).

D. Rechtsstellung des Staates als Erbe.

 

Rn 6

Der Staat kann weder ausschlagen noch auf sein Erbrecht verzichten, §§ 1942 II, 2346; er ist nach § 1938 von der Erbfolge ausgeschlossen, wenn ein anderer Erbe eingesetzt wird. Ihm steht der Erbschaftsanspruch nach §§ 2018 ff zu (NK-BGB/Kroiß § 1936 Rz 5), ansonsten unterscheidet sich der Staat nicht von anderen Erben (BGH ZEV 15, 698 [BGH 14.10.2015 - IV ZR 438/14]), jedoch macht der BGH (zu Unrecht) eine Ausnahme für Wohngeldschulden (BGH NJW 19, 988 [BGH 14.12.2018 - V ZR 309/17]). Der Staat ist aufgrund seiner Erbenstellung auch bei vermögenslosen Erbschaften jedoch nicht zur Tragung der Beerdigungskosten (§ 1968) verpflichtet (zweifelnd vgl BSG NvWZ 10, 527). Erbberechtigt ist dasjenige Bundesland, in dem der Erblasser zur Zeit seines Todes seine Niederlassung hatte, wobei Niederlassung weiter zu verstehen ist als der Wohnsitz (Grüneberg/Weidlich § 1936 Rz 5). Fehlt es hieran, ist nach II der Bund Erbe (MüKo/Leipold § 1936 Rz 12). Der Staat haftet als gesetzlicher Erbe nicht von vornherein nur beschränkt, wenngleich er durch die Regelungen des § 2011 privilegiert und als verurteilter Erbe des Schuldners die Beschränkung der Erbenhaftung nach § 780 II ZPO geltend machen kann, ohne dass es des Vorbehalts im Urt bedürfte (Soergel/Fischinger § 1936 Rz 12). Er ist aber dennoch den Nachlassgläubigern zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses verpflichtet.

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